Der BGH prüft die Regelungen zu Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erneut.

Der BGH beschäftigt sich erneut mit den Zusatzversorgungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst.

Bereits im Jahr 2007 hatte der BGH die getroffenen Regelungen nach dem Übergang eines an der Beamtenversorgung orientieren Systems auf eine beitragsorientiertes Betriebsrentensystem beanstandet.

Darauf hin wurde eine Neuregelung getroffen. Insbesondere die darin enthaltenen Regeln zu Startgutschriften aufgrund der Übergangsregelungen werden nun von verschiedenen Versicherern angegriffen. Diese erstreben höhere Startgutschriften.

Sollte es im Ergebnis zu einer Veränderung der Startgutschriften kommen, kann dies – je nach Höhe – zu einem Abänderungsgrund für die damalige Entscheidung zum Versorgungsausgleich führen. Insbesondere dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, d.h. dem Ehegatten, der nicht in der Zusatzversorgung versichert war, kann hier ein höher Betrag zugesprochen werden. Es bleibt aber zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Diese werde ich nach deren Bekanntgabe hier kommentieren.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15 geführt.