Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Ulrich Schweier

In Deutschland leben ca. 3 Millionen Menschen, egal ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich, in einer Partnerschaft, ohne verheiratet zu sein.
Dies sind zum einen junge Menschen, die bereits während der Ausbildung oder des Studiums mit ihrem Partner zusammenziehen und noch nicht ans Heiraten denken und zum anderen Personen, die sich für die nichteheliche Lebensgemeinschaft bewusst als Alternative zur Ehe entschieden haben.Grade bei längerem Zusammenleben wird von den Paaren gemeinsames Vermögen gebildet, z.B beim Erwerb einer Immobilie. Häufig gehören auch gemeinsame Kinder zur Lebensplanung.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist gesetzlich nicht geregelte, so dass keine den für die bürgerliche Ehe bestehenden vergleichbaren Regelungen für die Trennung, Scheidung, Tod eines der Partner etc. eingreifen. Daher ist auch hier zu empfehlen, mittels eines Vertrages zwischen den Partnern Vorsorge zu treffen.

Auch im Erbfall wird ein nichtehelicher Lebenspartner nicht bedacht. Ebensowenig besteht ein Mitspracherecht bei Trauerfeierlichkeiten und Bestattung.Zwar kann kein gemeinsames Testament errichtet werden, es kann aber durch jeden der Partner eine Regelung getroffen werden, um den gewünschten Effekt zu erzielen.

Bei gemeinsamen Erwerb von Grundbesitz und gemeinschaftlicher Finanzierung wird auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet.
Für diese können Regelungen bezüglich der Lastentragung, Kündigung und auch der Auseinandersetzung getroffen werden, was auch sinnvoll ist, da ansonsten Unklarheiten entstehen oder ungewollte Rechtsfolgen eintreten können.
Bei gemeinschaftlichem Erwerb von Immobilien sollten sich beide Partnr als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lassen, sofern Sie das Eigentum mitfinanzieren. Dies hat eine höhere Sicherheit zur Folge.
Auch bei anderem gemeinsamen Vermögen sind Regelungen sinnvoll.
Über eine vertragliche Regelung kann auch die Absicherung für den Fall eines Unfalls oder einer Erkrankung erfolgen. Dazu empfielt sich eine Vorsorgefollmacht bzw. eine Betreuungsverfügung erstellt weden um vorzusorgen, falls einer der Partner nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen selbst zu treffen.