Radfahrer

Ihre Ansprechpartner im Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Ulrich Schweier

Grundsätzlich gelten für Radfahrer die gleichen Regeln wie für andere Verkehrsteilnehmer.
Schon bei der Beschilderung werden aber in vielen Fällen für Radfahrer Ausnahmen gemacht.
Auf einige Besonderheiten möchte ich aber hinweisen.

Fahrrad und Alkohol

Als Verkehrsteilnehmen, egal ob mit dem Rad oder mit einem Kfz sollte man grds. nüchtern bleiben.Bei einer Trunkenheitsfahrt drohen rechtliche Konsequenzen. Voraussetzung ist, dass eine Fahrunsicherheit vorliegt.
Eine sog. relative Fahrunsicherheit wird bei einer Alkoholisierung ab 0,3 Promille angenommen, wenn Ausfallerscheinungen wie z.B. Schlangenlinien fahren hinzutreten.
Ab einem Wert von 1,6 Proille wird eine absolute Fahrunsicherheit angenommen, auch ohne dass Ausfallerscheinungen festgestellt werden müssen.

Auch ein Radfahrer, der Betrunken Fahrrad fährt kann den Führerschein verlieren. Zwar kann in einem Strafverfahren nur durch eine Tat, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen wurde, die Fahrerlaubnis entzogen werden. Eine Fahrrad ist keine Kraftfahrzeug im Sinne dieser Regelungen.

Da aber eine Entziehung auch durch die Verwaltungsbehörde angeordnet werden kann und diese meist über ein Verfahren im Zusammenhang mit einer Alkoholisierung informiert wird, folgt häufig eine Überprüfung der Fahreignung durch die Behörde, in deren Rahmen z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) gefordert werden kann.

Helmpflicht

Die Frage der Helmpflicht wird immer wieder kontrovers diskutiert. Eine gesetzliche Helmpflicht für jeden Radfahrer gibt es nicht. Es wurde aber teilweise durch Teile der Rechtsprechung versucht, eine solche durch die Hintertür einzuführen, da z.B. das OLG Schleswig mit Urteil vom 05.06.2013 entschieden hat, dass eine Radfahrerin die völlig schuldlos in einen Unfall verwickelt wurde, eine „Mitschuld“ an den erlittenen Verletzungen trägt, da sie keinen Helm trug.

Nunmehr ist mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2014, AZ VI ZR 281/13  dieser Steit entschieden worden.

Trägt ein Radfahrer keine Helm führt dies nicht automatisch zu einem Mitverschulden.

Interessant ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof hier auf das zum Unfallzeitpunkt herrschende Verkehrsbewußtsein abstellt. Mit anderen Worten, sollte es üblicher werden, auch im normalen Straßenverkehr einen Helm zu tragen, könnte es zukünftig zu einer anderen Bewertung kommen.

Derzeit ist eine solche Entwicklung aber noch nicht absehbar.

Obwohl die Frage num vom Bundesgerichshof richtig beantwortet wurde, bleibt es dabei, dass ein Helm nachweislich in der überwiegenden Anzahl der Fälle zur Verringerung von Kopfverletzungen führt. Zum Tragen eines Fahrradhelms ist daher  zu raten.

Wird eine Fahrt mit dem Rad im sportlichen Zusammenhang, z.B. mit dem Rennrad oder dem Mountainbike unternommen, so ist in jedem Fall zu einem Fahrradhelm zu raten, da hier weitergehende Anforderungen gestellt werden. Die Gerichte gehen hier überwiegend davon aus, dass bei sportlicher Betätigung oder dem Fahren abseits der normalen Wegen das Tragen eines Fahrradhelms üblich ist. Wer hier keine Helm trägt, riskiert weiterhin, dass ein Mitverschulden angelastet wird.

Versicherungsschutz

Sind Sie als Radfahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt, ist zunächst die Verursachung zu klären. Soweit Ihnen ein Mitverschulden angelastet wird, tritt – anders als bei einem Kraftfahrzeug – nicht automatisch eine Versicherung für Sie ein, da Radfahrer nicht pflichtversichert sind. Da man als Radfahrer auch unabsichtlich im Straßenverkehr höhe Schäden z.B. bei einem Unfall mit Personenschaden, verursachen kann, ist hier eine private Haftpflichtversicherung zur Absicherung zu empfehlen.

Bei eigenen unfallbedingten Schäden ist der Unfallverursacher zum Ersatz verpflichtet. Zudem kann eine bestehende Unfallversicherung eintrittspflichtig sein. Hier sind verschiedene Meldefristen unbedingt zu beachten.

Neues Bußgeldrecht für Radfahrer

Im Rahmen der Reform des Bußgeldkatalogs sind auch die Bußgelder für Verstöße durch Radfahrer angehoben worden.

Grundsätzlich beträgt ein Verwarnungsgeld für einen Radfahrer 15,- €, falls  nichts anderes anordnet ist. Im Bußgeldkatalog sind verschiedene Tatbestände auch für Radfahrer konkret normiert (z.B. nichtbenutzen des vorhandenen und beschilderten Radwegs ohne weitere Folge: 20,- €). Bei allen nicht genannten Tatbeständen, die mit einem Bußgeld von über 35,- € normiert sind, ist für Radfahrer der halbe für einen Autofahrer gültige Regelsatz vorgesehen.

Besonders hervorheben möchte ich folgende Tatbestände, da u.a. diese auch Punkteeintragungen zur Folge haben (können):

  • Fahrzeug nicht vorschrifts­mäßig, dadurch Verkehrs­sicherheit wesentlich beein­trächtigt – 80,- € – 1 Punkt
  • Missachtung des Rotlichts an der Ampel ohne weiter Folgen – 60,- € – 1 Punkt
  • Missachtung des Rotlichts an der Ampel bei Rotlicht von länger als einer Sekunde ohne weitere Folgen – 100,- € – 1 Punkt
  • Bahnübergang trotz geschlossener Bahnschranke überquert – 350,- € – 2 Punkte

Beleuchtung am Rennrad / Mountainbike

Rennräder mit einem Gewicht von maximal 11 Kg dürfen Anstelle der vorgeschriebenen Lichtmaschine Batterien für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte nutzten, so dass für sie die weit verbreiteten Steckleuchten zulässig sind.

Zwar war wohl beabsichtigt, diese für alle Fahrräder zuzulassen, aufgrund von handwerklichen Fehlern müssen derzeit aber batteriebetriebene Leuchten an anderen Fahrrädern fest angebracht sein, wodurch die gängien Steckleuchten ausscheiden.
Diesem Zustand soll allerdings baldmöglichst vom Gesetzgeber abgeholfen werden.

Nutzungsausfall

Wenn ein normlerweise genutztes und ständig benötigtes Fahrzeug durch einen unverschuldeten Unfall verkehrsunsicher wird oder nicht mehr fahrbar ist, besteht für den Zeitraum des Ausfalls Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug oder eine Nutzungsausfallentschädigung.

Dies gilt selbstverständlich auf für Fahrräder, obwohl der Anspruch häufig vergessen wird.

Für Kfz gibt es regelmäßig angepasste Tabellen, welche Basiswerte für die Entschädigung auswerfen.  Bei Fahrrädern muss der Wert geschätzt werden, ggf. durch einen Sachverständigen.
Grundlage für die Schätzung sind die Mietpreise für ein vergleichbares Fahrrad gekürzt um den Gewinn des Vermieters (ca. 40 %).