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Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht.
Diese gilt ab dem 01.08.2015.

Diese kann auf der Homepage des Gerichts eingesehen werden.

Unterhaltsberechtigte sollten nun überprüfen, ob auch der aktuelle Unterhaltsbetrag
gezahlt wird. Andernfalls sollte der Unterhaltspflichtige zu einer entsprechenden Zahlungunter Fristsetzung aufgefordert werden.

Soweit der geschuldete Unterhaltsbetrag nicht klar feststeht, sollte z.B. anwaltliche
Unterstützung bei der Berechnung gesucht werden.

Da ein Unterhaltsberechtigter grundsätzlich alle zwei Jahre einen Anspruch auf Auskunft
zu den erzielten Einkünften hat, kann – soweit schon zwei Jahre sei der letzten Auskunft
vergangen sind, auch zugleich eine akutelle Auskunft verlangt werden.

Gerne stehe ich hier helfend zur Verfügung.

 

Bußgeld für Nutzung einer Smart-Watch während der Fahrt?

Kaum ist die Smart-Watch auf dem Markt, beschäftigt sie auch schon die Verkehrsrechtler.

Es gibt bereits erste Stimmen, welche die Ansicht vertreten, dass z.B das Telefonieren
mithilfe einer Smart-Watch während der Fahrt ein Bußgeld nach sich zieht.

Hier ist schon fraglich, ob eine Smart-Watch überhaupt unter den § 23 StVO fällt.

Selbst wenn man dies annehmen würde, muss aber immer noch berücksichtigt werden,
dass ein Mobiltelefon eben andere Charakteristiken aufweist als eine Smart-Watch.

Diese muss nicht in der Hand gehalten werden, sondern ist am Arm befestigt. Sie wird
daher nicht „aufgenommen“ oder „gehalten“ wie es der Wortlaut von § 23 StVO vorsieht.

Ich halte es trotzdem nur für eine Frage der Zeit, bis es erste Versuche geben wird,
Bußgelder für die Nutzung einer Smart-Watch zu verhängen.

Gerne Verteidige ich Sie in einem solchen Fall.

Helmpflicht – mal wieder.

Im Jahr 2014 hat der BGH noch den Versuchen, Fahrradfahrern im alltäglichen Straßenverkehr eine Helmpflicht durch die Hintertür des Mitverschuldens aufzuzwängen eine Absage erteilt.
Nun hat das LG Bonn am 11.12.22014 für ein „Fahrrad“ mit höherer Geschwindigkeit (sog. „Speed-Pedelec) entschieden, dass doch ein Mitverschulden anzunehmen ist, wenn kein Helm getragen wird und es zu einer Kopfverletzung kommt.
Dies entspricht der Stoßrichtung des Urteils vom OLG Düsseldorf, welches bereits im Jahr 2007 für Rennradfahrer (angenommene Geschwindigkeiten von 30 – 40 km/h) ein Mitverschulden aufgrund des fehlenden Helms zugerechnet hat.
Die Rechtsprechung tendiert weiter dahin, dass bei Fahrten aus dem sportlichen Bereich (insbesondere mit Rennrädern oder Mountainbikes) sowie bei Fahrten mit erwartbar höheren Geschwindigkeiten wie z.B. bei den E-Bikes, ein Helm getragen werden muss. Andernfalls wird überwiegend bei Kopfverletzungen ein Mitverschulden zugerechnet.
Dies, obwohl es weiterhin durch den Gesetzgeber, weder für Fahrräder noch für E-Bikes die beide überwiegend im normalen alltäglichen Straßenverkehr genutzt werden, immer noch keine Verpflichtung zum Tragen eines Helms normiert wurde.
Viele Gerichte orientieren sich an den Regelungen für ein Mofa (Geschwindigkeit über 20 km/h) für das eine gesetzliches Helmpflicht gilt (§20 a II StVO).
Es empfiehlt sich weiterhin, schon um im Fall von Kopfverletzungen nicht dem Risiko eines Mitverschuldenseinwands ausgesetzt zu sein, bei allen Radfahrten einen Helm zu tragen.

Einmalige Trunkenheitsfahrt (1,34 Promille) rechtfertigt keine Anordnung einer MPU.

Im vorliegenden Fall forderte die Führerscheinstelle vom Betroffenen die Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens und drohte ansonsten eine beantragte Fahrerlaubnis nicht zu erteilen.

Der Betroffene war zuvor strafrechtlich wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,34 Promille verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Das VG München hat mit Urteil vom 09.12.20104 entschieden, dass eine alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Wert von 1,34 Promille keine rechtmäßige Grundlage für die Anordnung einer MPU in einem Verfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bietet.

Eine einmalig festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem Promillewert von unter 1,6 reicht nicht aus, um die Anforderung eines Gutachtens zu rechtfertigen.

Bei fehlerhafter Aufforderung und folgenden Versagung der Fahrerlaubnis kommen in einem solchen Fall, z.B. für Berufskraftfahrer, Schadensersatzansprüche gegenüber der Behörde in Betracht.

Gerne beraten und vertreten wir Sie gegenüber Bußgeld-, Ermittlungs- und Verwaltungsbehörten und setzen auch Ihre Schadensersatzansprüche durch.

Neue Entscheidungen zur Wirksamkeit von Eheverträgen

Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Karlsruhe haben jüngst durch Beschlüsse die Rechtssprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen ergänzt.

 

Ehevertrag die 1. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2014, Az 20 UF 7/14)

Zunächst hatte das OLG Karlsruhe über die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages zu entscheiden, bei dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, der Versorgungsausgleich aber weiterhin durchgeführt wurde.

Die Sittenwidrigkeit sollte darin liegen, dass die eine Vertragspartei die Altersvorsorge als Selbstständiger überwiegend über dem Zugewinn unterliegendem Vermögen und die andere über in den Versorgungsausgleich fallende Rentenanwartschaften betrieben hat.

Grundsätzlich liegt hier eine einseitige Lastenverteilung vor.

In dem konkreten Fall kam das OLG aber nicht zu einer Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit des Ehevertrages, da der benachteiligte Ehegatte die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrages erkannte hatte. Der bewusste Verzicht auf eine eigene Beratung aufgrund von blindem Vertrauen kann einer Sittenwidrigkeit entgegenstehen.

Bei Abschluss eines Ehevertrages empfiehlt sich daher immer für beide Seiten, sich über den Inhalt genau zu informieren und eine Beratung einzuholen.

 

Ehevertrag die 2. (BGH, Urteil vom 18.02.2015, Az XII ZB 181/14)

Wurde eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung ehevertraglich vereinbart und änderte sich später die Rechtslage (hier Möglichkeit der Befristung), kann sich der Unterhaltspflichtige auf die Störung der Geschäftgrundlage berufen.

Falls eine Herabsetzung oder Änderung geboten ist, können aber anderweitige Regelungen des Ehevertrages, z.B. über die Nichtberücksichtigung von Erwerbseinkommen des Unterhalsberechtigten, weiterhin Gültigkeit haben.

Gerne überprüfen wir Ihren Ehevertrag auf seine Wirksamkeit.

Trunkenheit am Lenker – Radfahren unter Alkoholeinfluss

Trunkenheit am Lenker – Radfahren unter Alkoholeinfluss

Bei dem Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde durch den
Verwaltungsgerichtshof München im Beschluss vom 17.11.2015 (AZ: 11 ZB
14.1755) festgehalten, dass auch derjenige, der auf einem rollenden
Fahrrad sitzt als Führer eines Fahrrades anzusehen ist.

Auch das Sitzen auf dem Rad und das Abstoßen mit den Füßen vom Boden
ohne Bewegung der Pedale ist als Führen eines Fahrrades zu werten, da
hier auch ein Lenken erforderlich sei.

Obwohl für Radfahrer z.B. ,anders als bei PKW-Fahrern, keine feste 0,5
Promille-Grenze durch einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand festgelegt
wird, ist auch hier von einer Nutzung des Rades im alkoholisierten
Zustand abzuraten.

Die Tendenz der Gerichte, auch bei Radfahrern schon bei geringerer
Alkoholisierung Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen nimmt zu. Dies
gilt insbesondere für „Fahrradstädte“ wie Freiburg.

Kommt es zu einem entsprechenden Vorwurf, sollte man aber nicht gleich
die Flinte ins Korn werfen. Häufig ist mit einer kompetenten
Verteidigung noch einiges zu erreichen.

Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell

Mit Beschluss vom 05.11.2014 hat sich der BGH (Az XII ZB 599/13) zur Barunterhaltspflicht für den Fall eines praktizierten Wechselmodells geäußert.

Hierbei stellt er zunächst fest, dass die im Rahmen des Wechselmodells von einem Elternteil erbrachte Betreuung des Kindes nicht zum Fortfall der Barunterhaltspflicht führt.

Der Barunterhalt ist vielmehr von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei wird die Unterhaltshöhe durch das beidseitige Einkommen bei Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für das Wechselmodell als Mehrbedarf bestimmt. Kinder die in einem Wechselmodell betreut werden haben daher regelmäßig einen höheren Bedarf.

Weiterhin ist interessant, dass der BGH in der Entscheidung genauer zum Wechselmodell Stellung nimmt.
Voraussetzung ist eine gleichmäßige Versorgung und Erziehung. Trägt also ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind, spricht dies gegen ein Wechselmodell. Dabei ist nicht nur auf die reine Aufteilung der Betreuungszeit abzustellen, auch wenn dieser eine Indizwirkung zukommt.

Da durch diese Entscheidung aber die Situation entstehen kann, dass ein Elternteil bis zu 40 – 45 % der Betreuung übernimmt (mit entsprechend hohen Folgekosten), dieser aber trotzdem Barunterhaltspflichtig bleibt, soll diesem dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Unterhaltsberechnung in der Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Stufen herabgestuft wird.

Es bleibt allerdings noch die „Verfeinerung“ der Rechtsprechung zum Wechselmodell abzuwarten, da bislang nur wenige höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind.

Neue EU Regelung zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Verkehrsdelikten droht.

Nachdem der EuGH im Jahr 2014 die alte Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen bei bestimmten Delikten im Straßenverkehr für nichtig erklärt hatte, ist in kürze mit einer erneuten inhaltsgleichen Richtlinie zu rechnen.

Das Plenum des EU-Parlaments hat seine Zustimmung bereits erteilt.

Die übergangsweise – trotz Nichtigkeit – wirksame alte Richtlinie wird daher bald abgelößt werden.

Von einem dauerhaften Informationsaustausch zwischen den Staaten zu schwerwiegenden Verkehrsdelikten (z.B. bei Fahren ohne Sicherheitsgurt, Rotlichtverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen etc.) ist daher auch zukünftig auszugehen.

Rechtswidrigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen bei abgeschlossenen Bauarbeiten.

Aufgrund von Bauarbeiten war die Geschwindigkeit auf einer Autobahn auf
80 km/h beschränkt worden (Zusatzzeichen „Brückensanierung“). Nach Abschluss der Bauarbeiten wurde
die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufgehoben. Die Behörde beließ es bei der erheblichen Beschränkung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ: 6 K 2251/14) sieht die Beschränkung nach der Beendigung der
Bauarbeiten, also nach Fortfall des Grundes, als rechtswidrig an. Daran ändert auch eine zukünftige
geplante weitere Baumaßnahme an der Brücke nichts, soweit diese noch nicht begonnen wurden.

Rechtswidrige Verkehrszeichen können (und müssen) angefochten werden.
Bis zur Beseitigung der Wirksamkeit sind sie trotz Rechtswidrigkeit aber zu befolgen.

Unfallabwicklung ohne Rechtsanwalt ist gradezu fahrlässig.

Schon vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 02.12.2014, Az 22 U 171/13 war es ständige Rechtssprechung, dass dem Geschädigten im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs auch die Kosten für einen Rechtsanwalt im Regelfall zu erstatten sind.

Trotzdem ist dies vielen Unfallopfern unbekannt oder es herrscht hierüber zumindest eine gewisse Verunsicherung, die sich die beteiligten Haftpflichtversicherungen zunutze machen.

Nun hat das OLG Frankfurt nicht nur die Rechtsprechung bestätigt, sondern auch seine Meinung sehr deutlich herausgestellt:

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich
anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den
Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne
Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Ebenso haben gewerbliche und unternehmerisch tätige Geschädigte – von wenigen Ausßnahmen abgesehen – grundsätzlich Anspruch auf anwaltliche Vertretung.

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls.