Archiv der Kategorie: Aktuelles

Schadensersatz nach Sturz aufgrund von Unebenheiten auf dem Gehweg

In den letzten Wintern gab es vermehrt Gerichtsverfahren, die sich mit den Schadensersatzansprüchen von
Autofahrern aufgrund von meist witterungsbedingt entstandenen Schlaglöchern beschäftigten.
Hier kam es im Ergebnis sehr auf den Einzelfall an, so dass teilweise Ersatzbeträge zugesprochen wurden.

Nun hat sich das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 26.112015, Az.: 4 U 110/14 mit der Frage befasst, ob einem
Fußgänger ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn er aufgrund von Unebenheiten und Niveauunterschieden
bei einem Gehweg stürtz und sich verletzt.

Der Kläger ging hier bei völliger Dunkelheit auf einem Geweg, trat in eine durch ein fehlendes Bordsteinstück
entstandene Lücke und stürzte. Durch den Sturt erlitte er Verletzungen für welche er Schadensersatz begehrte.

Der Bordstein sei auf einer Länge von 0,32 Metern teilweise schräg ausgebrochen gewesen. Der Niveauunterschied
betrug zwischen 0,05 Metern und 0,15 Metern.

Entscheiden war hier die Frage, ob die öffentliche Hand eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, sei es z.B. durch
unterlassen einer Reparatur, einer Absicherung und Kennzeichnung oder Beleuchtung der Stelle.

Wie häufig in solchen Fällen führt das Gericht auch hier aus, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

Im vorliegenden Fall war daher u.a. die Art und die Häüfigkeit der Nutzung maßgeblich. Trotz einer festgestellten
Verkehrswesentlichkeit der Unfallörtlichkeit wurde ein Schadensersatzanspruch abgelehnt, da das Gericht davon
ausging, dass die schadhafte Stelle unproblematisch erkennbar und ein Ausweichen möglich war. Aufgrund dieser
Erkennbarkeit bestand keine Verpflichtung zur Beseitigung, so dass keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.

Klargestellt wird durch das Urteil insbesondere, dass es keinen unteren oder oberen festen Grenzwert für
Nieveauunterschiede oder das Ausmaß einer schadhaften Stelle gibt, welche zu einem Anspruch führen, sondern immer
auf die gesamten Einzelfallumstände abzustellen ist.

Es kann sich also auch bei kleineren Straßen- oder Gewehgsschäden lohnen, einen Schadensersatzanspruch überprüfen
zu lassen

Gerne können Sie sich hierzu an uns wenden.

Elternunterhalt – Gleichstellung unverheirateter Paare.

Immer wieder muss man sich heute mit der Frage auseinandersetzen, ob man für die eigenen Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.

Dies spätestens dann, wenn die Altersvorsorge und das Vermögen der eigenen Eltern nicht ausreicht, um die Kosten eines Pflegeheims zu tragen.

In diesem Fall springt der Staat mit Leistungen ein, welche er dann von den Kindern zurückfordert.

Die daraus entstehenden zusätzlichen Belastungen können enorm sein und den Familienhaushalt vor sehr große Herausforderungen stellen.

Deshalb ist es um so wichtiger, bei der Berechnung keinen günstigen Aspekt außer Acht zu lassen.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nun in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: XII ZB 693/14 mit der Frage, ob einem unverheirateten Mann die gleichen Abzugspositionen zu seinen Gunsten zustehen, wie wenn er eine Ehe mit seiner Partnerin geschlossen hätte.

Im Ergebnis stellt das Gericht klar, dass hier keine unterschiedlichen Maßstäbe angelegt werden dürfen.  Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Kosten der Familie wie bei einer Ehe zu berücksichtigen.

Das Thema Elternunterhalt wird die Gerichte in Zukunft sicherlich noch länger beschäftigen.

Dies auch, da die zuständigen Ämter häufig günstige Entscheidungen der Gerichte nicht von sich aus berücksichtigen und überhöhte Forderungen erst durch Verfahren eingedämmt werden können.

Wenn Sie hier eine Beratung oder Vertretung wünschen, stehe ich gerne zur Verfügung.

Der BGH prüft die Regelungen zu Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erneut.

Der BGH beschäftigt sich erneut mit den Zusatzversorgungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst.

Bereits im Jahr 2007 hatte der BGH die getroffenen Regelungen nach dem Übergang eines an der Beamtenversorgung orientieren Systems auf eine beitragsorientiertes Betriebsrentensystem beanstandet.

Darauf hin wurde eine Neuregelung getroffen. Insbesondere die darin enthaltenen Regeln zu Startgutschriften aufgrund der Übergangsregelungen werden nun von verschiedenen Versicherern angegriffen. Diese erstreben höhere Startgutschriften.

Sollte es im Ergebnis zu einer Veränderung der Startgutschriften kommen, kann dies – je nach Höhe – zu einem Abänderungsgrund für die damalige Entscheidung zum Versorgungsausgleich führen. Insbesondere dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, d.h. dem Ehegatten, der nicht in der Zusatzversorgung versichert war, kann hier ein höher Betrag zugesprochen werden. Es bleibt aber zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Diese werde ich nach deren Bekanntgabe hier kommentieren.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15 geführt.

Schwierigkeiten beim Umgang mit Mängeln nach dem Autokauf

Eine neues Auto wurde gekauft und in der Folgezeit gibt es leider verschiedene Probleme.

Wenn die aufgetretenen Defekte rechtlich als Mängel einzustufen sind, hat der Käufer verschiedene Rechte. Schon bislang war es für einen Laien sehr schwer, diese richtig geltend zu machen. Nun hat der BGH mit Urteil vom 01.07.2015, Az.: VIII ZR 226/14 die Anforderungen noch einmal erhöht.

Es reicht hier nicht aus, wenn der Käufer dem Verkäufer auffordert, dass dieser innerhalb einer bestimmten Frist erklärt, zur Nacherfüllung (Mängelgewährleistung) bereit zu sein. Häufig ist schon der Nachweis der Aufforderung an sich schwierig, so z.B., wenn diese nur mündlich oder telefonisch erfolgt. Durch die immer weiter gestiegenen Anforderungen der Gerichte an die genauen Formulierungen für eine wirksame Aufforderung, z.B. im Bezug auf die Länge der zu setzenden Frist oder die Frage, wozu genau aufgefordert werden muss, ist dringend zu empfehlen, sich für eine solche Aufforderung professionelle Hilfe zu sichern.

Auch die weitere Abwicklung birgt einige Fallstricke. Hier ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug dem Verkäufer am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

Die Gefahr, dass bei einer falschen Aufforderung oder nicht vollständig korrekten Vorgehen bei der Abwicklung sämtliche Rechte zur Nacherfüllung oder Mängelgewährleistung vollständig entfallen, ist sehr groß.

Dies kann dazu führen, dass kein Ersatz geleistet oder keine Zahlung von Reparaturkosten erfolgen muss, obwohl tatsächlich ein erheblicher Mangel am Fahrzeug vorliegt.

Dies gilt natürlich für alle Arten von Fahrzeugen, sei es ein PKW, ein Motorrad, ein LKW etc.

Gerne unterstützten und vertreten wir Sie hier, damit Ihnen keine Ersatzansprüche entgehen.

Entgangene Boni und Sonderzahlungen sind als Erwerbsschaden nach einem Unfall zu erstatten.

Durch einen Verkehrsunfall können den Geschädigten verschiedene Nachteile Entstehen.

Ein Fahrzeug wird beschädigt, für die Dauer der Reparatur kann man dieses nicht nutzen,

Personen werden verletzt etc.

 

Der Schädiger bzw. meist seine Haftpflichtversicherung muss den Geschädigten im Rahmen

des Verschuldens alle ihnen durch den Unfall entstandenen Schäden erstatten.

Konnte ein geschädigtes Unfallopfer aufgrund einer Verletzung eine Erwerbstätigkeit nicht

ausüben, sind auch dadruch entstehende Nachteile zu erstatten.

 

Nun hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2015 Az.: VI ZR 183/15) richtig und konsequent

entschieden, dass bei einem solchen Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen

umfasst sind. Dies gilt auch für Boni, Zulagen und Zuschläge, die ohne das Unfallereignis erzielt

worden wären. Im konkreten Fall ging es um einen Soldaten der Bundesmarine, der nicht an einem

Auslandseinsatz teilnehmen konnte und dem dadurch der Auslandsverwendungszuschlag entgangen ist.

Auch dieser ist aber zu ersetzen.

 

Der Fall zeigt beispielhaft die Versuche der Versicherer, dem Geschädigten Schadensersatzleistungen

vorzuenthalten, obwohl diese ihm eindeutig zustehen.

 

Eine gute Vertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht sorgt dafür, dass Sie für die

erlittenen Schäden den zustehenden Schadensersatz auch tatsächlich vollständig bekommen.

 

Gerne stehen wir hier zur Verfügung

Einstellung des Bußgeldverfahrens bei Verstoß gegen Datenschutz

Ein Bußgeldverfahren ist einzustellen, wenn die Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

Im konkreten Fall, den das Amtsgericht Landstuhl durch Beschluss vom 26.10.2015, Az.: 2 OWi 4286 Js 7129/15 entschieden hat, war die auf einem Messbild erkennbare Person offensichtlich anderen Geschlechts als der Fahrzeughalter. Hier hätte die Behörde niederschwellige Maßnahmen ergreifen müssen, wie z.B. das Anfahren der Adresse des Halters zur Einholung von Erkundigungen über mögliche Fahrer des passenden Geschlechts oder die Anfrage beim Einwohnermeldeamt nach im selben Anwesen lebenden passenden Verwandten.

Die Bußgeldbehörde fragte hier aber sofort wegen Lichtbildern bei der Passbehörde an.

Dies stellt nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten sowie des Gerichts einen derart gravierenden Verstoß dar, dass eine Einstellung des Bußgeldverfahrens erfolgen musste.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass bei der Verteidigung in einer Bußgeldsache zwingend eine gute anwaltliche Vertretung erforderlich ist, damit auch solches Fehlverhalten der Behörde überhaupt bemerkt und ins Verfahren eingebracht werden kann. Eine automatische Überprüfung durch die Behörde oder das Gericht ist nicht zu erwarten.

Dieses Fehlverhalten kann bei nahezu sämtlichen Bußgeldbescheiden, unabhängig vom getätigten Vorwurf, auftreten.

Gerne vertrete ich Sie als Betroffenen.

Elternunterhalt – Einwendungen gegenüber einer Unterhaltspflicht

Wie so häufig liegt der Entscheidung zum Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegenüber seinem Kind ein Versuch des Sozialhilfeträgers zu Grunde, Sozialleistungen bei einem Kind zu „regressieren“. Dies, nachdem die Ansprüche gemäß § 94 SGB XII übergegangen sind.

Auch der Beschluss des BGH vom 17.06.2015, AZ: XII ZB 458/14 beruht auf einer solchen Konstellation.

Hier wurden durch den Bundesgerichtshof weitere Fragen zum Elternunterhalt beantwortet.

Zunächst befasste sich das Gericht mit der Frage, ob ein fiktives Pflegegeld eine Unterhaltspflicht mindern kann.

Nach Ansicht des Gerichts wird dies zugerechnet und damit der Unterhaltsanspruch um ein fiktives Pflegegeld gekürzt,  wenn es der Unterhaltsberechtigten
(der Elternteil) versäumt hat, sich hinreichend für den Pflegefall abzusichern.

Eine solche fiktive Zurechnung des Pflegegeldes bzw. eine Verringerung des Unterhaltsanspruchs kommt aber insbesondere auch dann in Betracht, wenn die mangelhafte Absicherung für den Pflegefall im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers liegt, dieser also nicht für eine zusätzliche Versicherung Sorge getragen hat.

 

Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass von den Unterkunftskosten eines in einem Heim lebenden Elternteils 56 % nicht der Rückforderung unterliegen (mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung). Dieser Anteil kann also nicht über einen auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruch regressiert werden, da § 94 I S. 6 i.V.m. § 105 II SGB XII dem entgegensteht.

Sollten Sie, insbesondere durch einen Sozialhilfeträger, auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, empfielt sich aufgrund der Vielzahl von Urteilen und der für den Laien sehr undurchsichtigen Rechtslage in jedem Fall eine Beratung. In dieser wird geklärt, ob und falls ja in welcher Höhe ein Regressanspruch überhaupt besteht. Der Sozialhilfeträger führt zwar selbst eine Berechnung durch. Diese berücksichtigt erfahrungsgemäß aber sehr häufig nicht die gegen einen Unterhaltsanspruch sprechenden oder diesen begrenzende Tatsachen. Der Sozialhilfeträger ist hier einzig an einem möglichst hohen Unterhaltsbetrag interessiert.

 

Für eine Beratung oder Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.

Messungen mit ESO 3.0 unverwertbar.

Das Amtsgericht Meißen hat mit Urteil vom 29.05.2015 festgehalten, dass Messungen mit dem Blitzer
des Typs ESO 3.0 zumindest ab der Softwareversion 1.007 nicht mehr Grundlage eines Bußgeldbescheides
oder einer Verurteilung sein können.

Begründet wird dies mit der fehlenden Nachvollziehbakeit der Messung.
Hier konnten weder das Gericht noch der Sachverständige überprüfen, ob die im Messfoto angegebenen
Geschwindigkeit dem Fahrzeug auf dem Foto zuzuordnen sei, oder überhaupt von einem Fahrzeug
stammt.

Da der Hersteller keinen Zugriff auf die Originalmessdaten gewähre, sei eine eigenständige Überprüfung
weder für die Verteidigung, noch für das Gericht oder für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen
möglich.

Verschiedene Amtsgerichte stellen in ihren Urteilen immer wieder klar, dass grade der vielfach verwendete
ESO 3.0 erheblichen Bedenken begegnet, da der Hersteller die Funktionsweise nicht ausreichend offen legt.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die örtlichen Amtsgerichte und auch die Oberlandesgerichte diesen
Bedenken anschließen

Sollte Ihnen ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung
zugegangen sein, empfiehlt es sich, diesen überprüfen zu lassen. Dies gilt besonders, wenn die Messung mit einem
Gerät vom Typ ESO 3.0 vorgenommen wurde.

Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.

Erwachsenenadoption im Verhältnis Onkel und Nichte möglich

Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Beschluss vom 12.06.2015, Az: 10 UF 272/15 entschieden, dass eine Adoption einer erwachsenen Nichte durch deren Onkel grudsätzlich möglich ist.

Das erstinstanzliche Gericht hatte dies zunächst mit der Begründung abgelehnt, dass noch eine gute Beziehung zu den leiblichen Eltern bestehe.

Die Entscheidung des OLG stellt nun klar, dass eine sittliche Rechtfertigung nach §§ 1767, 1770 BGB auch anzunehmen ist, wenn ein solziales Familienband hergestellt wurde, welches durch die auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Es muss von der Qualität her dem zwischen leiblichen Eltern und deren Kindern überlicherweise bestehenden vergleichbar sein.

Eine gute Beziehung zu den leiblichen Eltern schadet nicht.

Nebenzwecke wie z.B. steuerliche oder finanzielle Aspekte schaden ebenfalls nicht, soweit der familienbezogene Aspekt überwiegt.

Die Entscheidung macht auch deutlich, dass hier der Vortrag im Rahmen des Antrags auf Adoption äußerst relevant ist. Eine Beratung und Begleitung des Adoptionsverfahrens durch einen Fachanwalt erhöht die Chancen einer Erfolgreichen Adoption beträchtlich.
Gerne stehe ich hier zur Verfügung.

„Doppelter Kinderfreibetrag“ beim Wechselmodell

Das Wechselmodell erfreut sich bei Familiengerichten aber auch bei getrennt lebenden Eltern immer größerer Beliebtheit.

Bei einem solchen wird abweichend vom klassischen Umgangsmodell (alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag) der Aufenthalt und die Betreuung hälftig zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt (z.B. 14 Tage im Wechsel bei der Mutter und dann beim Vater).

Das Oberlandesgericht Dresden hat nun mit Beschluss vom 05.08.2015 zum AZ 20 WF 294/15 entschieden, dass im Falle des Wechselmodells jedem Elternteil ein Kinderfreiberag (§ 115 Abs. I Satz 3 Nr. 2 b ZPO) bei der Berechnung der Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe in voller Höhe zusteht.