„Doppelter Kinderfreibetrag“ beim Wechselmodell

Das Wechselmodell erfreut sich bei Familiengerichten aber auch bei getrennt lebenden Eltern immer größerer Beliebtheit.

Bei einem solchen wird abweichend vom klassischen Umgangsmodell (alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag) der Aufenthalt und die Betreuung hälftig zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt (z.B. 14 Tage im Wechsel bei der Mutter und dann beim Vater).

Das Oberlandesgericht Dresden hat nun mit Beschluss vom 05.08.2015 zum AZ 20 WF 294/15 entschieden, dass im Falle des Wechselmodells jedem Elternteil ein Kinderfreiberag (§ 115 Abs. I Satz 3 Nr. 2 b ZPO) bei der Berechnung der Verfahrenskostenhilfe oder Prozesskostenhilfe in voller Höhe zusteht.