Schwierigkeiten beim Umgang mit Mängeln nach dem Autokauf

Eine neues Auto wurde gekauft und in der Folgezeit gibt es leider verschiedene Probleme.

Wenn die aufgetretenen Defekte rechtlich als Mängel einzustufen sind, hat der Käufer verschiedene Rechte. Schon bislang war es für einen Laien sehr schwer, diese richtig geltend zu machen. Nun hat der BGH mit Urteil vom 01.07.2015, Az.: VIII ZR 226/14 die Anforderungen noch einmal erhöht.

Es reicht hier nicht aus, wenn der Käufer dem Verkäufer auffordert, dass dieser innerhalb einer bestimmten Frist erklärt, zur Nacherfüllung (Mängelgewährleistung) bereit zu sein. Häufig ist schon der Nachweis der Aufforderung an sich schwierig, so z.B., wenn diese nur mündlich oder telefonisch erfolgt. Durch die immer weiter gestiegenen Anforderungen der Gerichte an die genauen Formulierungen für eine wirksame Aufforderung, z.B. im Bezug auf die Länge der zu setzenden Frist oder die Frage, wozu genau aufgefordert werden muss, ist dringend zu empfehlen, sich für eine solche Aufforderung professionelle Hilfe zu sichern.

Auch die weitere Abwicklung birgt einige Fallstricke. Hier ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug dem Verkäufer am Erfüllungsort der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

Die Gefahr, dass bei einer falschen Aufforderung oder nicht vollständig korrekten Vorgehen bei der Abwicklung sämtliche Rechte zur Nacherfüllung oder Mängelgewährleistung vollständig entfallen, ist sehr groß.

Dies kann dazu führen, dass kein Ersatz geleistet oder keine Zahlung von Reparaturkosten erfolgen muss, obwohl tatsächlich ein erheblicher Mangel am Fahrzeug vorliegt.

Dies gilt natürlich für alle Arten von Fahrzeugen, sei es ein PKW, ein Motorrad, ein LKW etc.

Gerne unterstützten und vertreten wir Sie hier, damit Ihnen keine Ersatzansprüche entgehen.