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Entgangene Boni und Sonderzahlungen sind als Erwerbsschaden nach einem Unfall zu erstatten.

Durch einen Verkehrsunfall können den Geschädigten verschiedene Nachteile Entstehen.

Ein Fahrzeug wird beschädigt, für die Dauer der Reparatur kann man dieses nicht nutzen,

Personen werden verletzt etc.

 

Der Schädiger bzw. meist seine Haftpflichtversicherung muss den Geschädigten im Rahmen

des Verschuldens alle ihnen durch den Unfall entstandenen Schäden erstatten.

Konnte ein geschädigtes Unfallopfer aufgrund einer Verletzung eine Erwerbstätigkeit nicht

ausüben, sind auch dadruch entstehende Nachteile zu erstatten.

 

Nun hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2015 Az.: VI ZR 183/15) richtig und konsequent

entschieden, dass bei einem solchen Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen

umfasst sind. Dies gilt auch für Boni, Zulagen und Zuschläge, die ohne das Unfallereignis erzielt

worden wären. Im konkreten Fall ging es um einen Soldaten der Bundesmarine, der nicht an einem

Auslandseinsatz teilnehmen konnte und dem dadurch der Auslandsverwendungszuschlag entgangen ist.

Auch dieser ist aber zu ersetzen.

 

Der Fall zeigt beispielhaft die Versuche der Versicherer, dem Geschädigten Schadensersatzleistungen

vorzuenthalten, obwohl diese ihm eindeutig zustehen.

 

Eine gute Vertretung durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht sorgt dafür, dass Sie für die

erlittenen Schäden den zustehenden Schadensersatz auch tatsächlich vollständig bekommen.

 

Gerne stehen wir hier zur Verfügung