Schlagwort-Archive: Bußgeld

Messungen mit ESO 3.0 unverwertbar.

Das Amtsgericht Meißen hat mit Urteil vom 29.05.2015 festgehalten, dass Messungen mit dem Blitzer
des Typs ESO 3.0 zumindest ab der Softwareversion 1.007 nicht mehr Grundlage eines Bußgeldbescheides
oder einer Verurteilung sein können.

Begründet wird dies mit der fehlenden Nachvollziehbakeit der Messung.
Hier konnten weder das Gericht noch der Sachverständige überprüfen, ob die im Messfoto angegebenen
Geschwindigkeit dem Fahrzeug auf dem Foto zuzuordnen sei, oder überhaupt von einem Fahrzeug
stammt.

Da der Hersteller keinen Zugriff auf die Originalmessdaten gewähre, sei eine eigenständige Überprüfung
weder für die Verteidigung, noch für das Gericht oder für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen
möglich.

Verschiedene Amtsgerichte stellen in ihren Urteilen immer wieder klar, dass grade der vielfach verwendete
ESO 3.0 erheblichen Bedenken begegnet, da der Hersteller die Funktionsweise nicht ausreichend offen legt.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die örtlichen Amtsgerichte und auch die Oberlandesgerichte diesen
Bedenken anschließen

Sollte Ihnen ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung
zugegangen sein, empfiehlt es sich, diesen überprüfen zu lassen. Dies gilt besonders, wenn die Messung mit einem
Gerät vom Typ ESO 3.0 vorgenommen wurde.

Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.

Bußgeld für Nutzung einer Smart-Watch während der Fahrt?

Kaum ist die Smart-Watch auf dem Markt, beschäftigt sie auch schon die Verkehrsrechtler.

Es gibt bereits erste Stimmen, welche die Ansicht vertreten, dass z.B das Telefonieren
mithilfe einer Smart-Watch während der Fahrt ein Bußgeld nach sich zieht.

Hier ist schon fraglich, ob eine Smart-Watch überhaupt unter den § 23 StVO fällt.

Selbst wenn man dies annehmen würde, muss aber immer noch berücksichtigt werden,
dass ein Mobiltelefon eben andere Charakteristiken aufweist als eine Smart-Watch.

Diese muss nicht in der Hand gehalten werden, sondern ist am Arm befestigt. Sie wird
daher nicht „aufgenommen“ oder „gehalten“ wie es der Wortlaut von § 23 StVO vorsieht.

Ich halte es trotzdem nur für eine Frage der Zeit, bis es erste Versuche geben wird,
Bußgelder für die Nutzung einer Smart-Watch zu verhängen.

Gerne Verteidige ich Sie in einem solchen Fall.

Neue EU Regelung zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Verkehrsdelikten droht.

Nachdem der EuGH im Jahr 2014 die alte Richtlinie zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen bei bestimmten Delikten im Straßenverkehr für nichtig erklärt hatte, ist in kürze mit einer erneuten inhaltsgleichen Richtlinie zu rechnen.

Das Plenum des EU-Parlaments hat seine Zustimmung bereits erteilt.

Die übergangsweise – trotz Nichtigkeit – wirksame alte Richtlinie wird daher bald abgelößt werden.

Von einem dauerhaften Informationsaustausch zwischen den Staaten zu schwerwiegenden Verkehrsdelikten (z.B. bei Fahren ohne Sicherheitsgurt, Rotlichtverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen etc.) ist daher auch zukünftig auszugehen.