Schlagwort-Archive: Fahrerlaubnis

Einmalige Trunkenheitsfahrt (1,34 Promille) rechtfertigt keine Anordnung einer MPU.

Im vorliegenden Fall forderte die Führerscheinstelle vom Betroffenen die Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens und drohte ansonsten eine beantragte Fahrerlaubnis nicht zu erteilen.

Der Betroffene war zuvor strafrechtlich wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,34 Promille verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Das VG München hat mit Urteil vom 09.12.20104 entschieden, dass eine alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Wert von 1,34 Promille keine rechtmäßige Grundlage für die Anordnung einer MPU in einem Verfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bietet.

Eine einmalig festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem Promillewert von unter 1,6 reicht nicht aus, um die Anforderung eines Gutachtens zu rechtfertigen.

Bei fehlerhafter Aufforderung und folgenden Versagung der Fahrerlaubnis kommen in einem solchen Fall, z.B. für Berufskraftfahrer, Schadensersatzansprüche gegenüber der Behörde in Betracht.

Gerne beraten und vertreten wir Sie gegenüber Bußgeld-, Ermittlungs- und Verwaltungsbehörten und setzen auch Ihre Schadensersatzansprüche durch.

Trunkenheit am Lenker – Radfahren unter Alkoholeinfluss

Trunkenheit am Lenker – Radfahren unter Alkoholeinfluss

Bei dem Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde durch den
Verwaltungsgerichtshof München im Beschluss vom 17.11.2015 (AZ: 11 ZB
14.1755) festgehalten, dass auch derjenige, der auf einem rollenden
Fahrrad sitzt als Führer eines Fahrrades anzusehen ist.

Auch das Sitzen auf dem Rad und das Abstoßen mit den Füßen vom Boden
ohne Bewegung der Pedale ist als Führen eines Fahrrades zu werten, da
hier auch ein Lenken erforderlich sei.

Obwohl für Radfahrer z.B. ,anders als bei PKW-Fahrern, keine feste 0,5
Promille-Grenze durch einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand festgelegt
wird, ist auch hier von einer Nutzung des Rades im alkoholisierten
Zustand abzuraten.

Die Tendenz der Gerichte, auch bei Radfahrern schon bei geringerer
Alkoholisierung Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen nimmt zu. Dies
gilt insbesondere für „Fahrradstädte“ wie Freiburg.

Kommt es zu einem entsprechenden Vorwurf, sollte man aber nicht gleich
die Flinte ins Korn werfen. Häufig ist mit einer kompetenten
Verteidigung noch einiges zu erreichen.