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Neue Entscheidungen zur Wirksamkeit von Eheverträgen

Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Karlsruhe haben jüngst durch Beschlüsse die Rechtssprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen ergänzt.

 

Ehevertrag die 1. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2014, Az 20 UF 7/14)

Zunächst hatte das OLG Karlsruhe über die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages zu entscheiden, bei dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, der Versorgungsausgleich aber weiterhin durchgeführt wurde.

Die Sittenwidrigkeit sollte darin liegen, dass die eine Vertragspartei die Altersvorsorge als Selbstständiger überwiegend über dem Zugewinn unterliegendem Vermögen und die andere über in den Versorgungsausgleich fallende Rentenanwartschaften betrieben hat.

Grundsätzlich liegt hier eine einseitige Lastenverteilung vor.

In dem konkreten Fall kam das OLG aber nicht zu einer Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit des Ehevertrages, da der benachteiligte Ehegatte die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrages erkannte hatte. Der bewusste Verzicht auf eine eigene Beratung aufgrund von blindem Vertrauen kann einer Sittenwidrigkeit entgegenstehen.

Bei Abschluss eines Ehevertrages empfiehlt sich daher immer für beide Seiten, sich über den Inhalt genau zu informieren und eine Beratung einzuholen.

 

Ehevertrag die 2. (BGH, Urteil vom 18.02.2015, Az XII ZB 181/14)

Wurde eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung ehevertraglich vereinbart und änderte sich später die Rechtslage (hier Möglichkeit der Befristung), kann sich der Unterhaltspflichtige auf die Störung der Geschäftgrundlage berufen.

Falls eine Herabsetzung oder Änderung geboten ist, können aber anderweitige Regelungen des Ehevertrages, z.B. über die Nichtberücksichtigung von Erwerbseinkommen des Unterhalsberechtigten, weiterhin Gültigkeit haben.

Gerne überprüfen wir Ihren Ehevertrag auf seine Wirksamkeit.