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Messungen mit ESO 3.0 unverwertbar.

Das Amtsgericht Meißen hat mit Urteil vom 29.05.2015 festgehalten, dass Messungen mit dem Blitzer
des Typs ESO 3.0 zumindest ab der Softwareversion 1.007 nicht mehr Grundlage eines Bußgeldbescheides
oder einer Verurteilung sein können.

Begründet wird dies mit der fehlenden Nachvollziehbakeit der Messung.
Hier konnten weder das Gericht noch der Sachverständige überprüfen, ob die im Messfoto angegebenen
Geschwindigkeit dem Fahrzeug auf dem Foto zuzuordnen sei, oder überhaupt von einem Fahrzeug
stammt.

Da der Hersteller keinen Zugriff auf die Originalmessdaten gewähre, sei eine eigenständige Überprüfung
weder für die Verteidigung, noch für das Gericht oder für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen
möglich.

Verschiedene Amtsgerichte stellen in ihren Urteilen immer wieder klar, dass grade der vielfach verwendete
ESO 3.0 erheblichen Bedenken begegnet, da der Hersteller die Funktionsweise nicht ausreichend offen legt.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die örtlichen Amtsgerichte und auch die Oberlandesgerichte diesen
Bedenken anschließen

Sollte Ihnen ein Anhörungsbogen oder ein Bußgeldbescheid mit dem Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung
zugegangen sein, empfiehlt es sich, diesen überprüfen zu lassen. Dies gilt besonders, wenn die Messung mit einem
Gerät vom Typ ESO 3.0 vorgenommen wurde.

Hierfür stehen wir gerne zur Verfügung. Vereinbaren Sie einfach einen Termin.

Amtsgericht Emmendingen gibt Einsprüchen bei Messung mit Poliscan Speed statt

Das Amtsgericht Emmendingen hat mehreren Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide bei Geschwindigkeitsüberschreitungen stattgegeben, wenn die Messung mit dem System „Poliscan Speed“ durchgeführt wurde.

Das Gericht hat hier Bedenken, da von der Bußgeldbehörde nicht alle Daten und Informationen zu der Messung und der Funktionsweise des Messgerätes offen gelegt werden. Einem Betroffenen müssen aber alle Informationen zum Vorgang bekannt sein bzw. seinem Anwalt zugänglich gemacht werden, damit eine ordnungsgemäße Verteidigung möglich ist.

Derzeit ist zwar noch offen, ob die Entscheidungen des Amtsgerichts auch bei einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe bestand haben werden. Legt man aber gegen einen solchen Bußgeldbescheid nicht fristgerecht Einspruch ein, wird dieser rechtskräftig. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dann eine wirksame Verteidigung nur noch unter ganz besonderen Umständen in Ausnahmefällen möglich.

Aufgrund der komplizierten Rechtslage kann nicht bei jedem Bußgeldbescheid pauschal zum Einspruch geraten werden. Der einzelne Fall muss anwaltlich geprüft werden, damit die bestmögliche Verteidigung erfolgen kann.

Gerne stehe wir hier zur Verfügung.