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Helmpflicht – mal wieder.

Im Jahr 2014 hat der BGH noch den Versuchen, Fahrradfahrern im alltäglichen Straßenverkehr eine Helmpflicht durch die Hintertür des Mitverschuldens aufzuzwängen eine Absage erteilt.
Nun hat das LG Bonn am 11.12.22014 für ein „Fahrrad“ mit höherer Geschwindigkeit (sog. „Speed-Pedelec) entschieden, dass doch ein Mitverschulden anzunehmen ist, wenn kein Helm getragen wird und es zu einer Kopfverletzung kommt.
Dies entspricht der Stoßrichtung des Urteils vom OLG Düsseldorf, welches bereits im Jahr 2007 für Rennradfahrer (angenommene Geschwindigkeiten von 30 – 40 km/h) ein Mitverschulden aufgrund des fehlenden Helms zugerechnet hat.
Die Rechtsprechung tendiert weiter dahin, dass bei Fahrten aus dem sportlichen Bereich (insbesondere mit Rennrädern oder Mountainbikes) sowie bei Fahrten mit erwartbar höheren Geschwindigkeiten wie z.B. bei den E-Bikes, ein Helm getragen werden muss. Andernfalls wird überwiegend bei Kopfverletzungen ein Mitverschulden zugerechnet.
Dies, obwohl es weiterhin durch den Gesetzgeber, weder für Fahrräder noch für E-Bikes die beide überwiegend im normalen alltäglichen Straßenverkehr genutzt werden, immer noch keine Verpflichtung zum Tragen eines Helms normiert wurde.
Viele Gerichte orientieren sich an den Regelungen für ein Mofa (Geschwindigkeit über 20 km/h) für das eine gesetzliches Helmpflicht gilt (§20 a II StVO).
Es empfiehlt sich weiterhin, schon um im Fall von Kopfverletzungen nicht dem Risiko eines Mitverschuldenseinwands ausgesetzt zu sein, bei allen Radfahrten einen Helm zu tragen.