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Elternunterhalt – Einwendungen gegenüber einer Unterhaltspflicht

Wie so häufig liegt der Entscheidung zum Unterhaltsanspruch eines Elternteils gegenüber seinem Kind ein Versuch des Sozialhilfeträgers zu Grunde, Sozialleistungen bei einem Kind zu „regressieren“. Dies, nachdem die Ansprüche gemäß § 94 SGB XII übergegangen sind.

Auch der Beschluss des BGH vom 17.06.2015, AZ: XII ZB 458/14 beruht auf einer solchen Konstellation.

Hier wurden durch den Bundesgerichtshof weitere Fragen zum Elternunterhalt beantwortet.

Zunächst befasste sich das Gericht mit der Frage, ob ein fiktives Pflegegeld eine Unterhaltspflicht mindern kann.

Nach Ansicht des Gerichts wird dies zugerechnet und damit der Unterhaltsanspruch um ein fiktives Pflegegeld gekürzt,  wenn es der Unterhaltsberechtigten
(der Elternteil) versäumt hat, sich hinreichend für den Pflegefall abzusichern.

Eine solche fiktive Zurechnung des Pflegegeldes bzw. eine Verringerung des Unterhaltsanspruchs kommt aber insbesondere auch dann in Betracht, wenn die mangelhafte Absicherung für den Pflegefall im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers liegt, dieser also nicht für eine zusätzliche Versicherung Sorge getragen hat.

 

Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass von den Unterkunftskosten eines in einem Heim lebenden Elternteils 56 % nicht der Rückforderung unterliegen (mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Warmwasserversorgung). Dieser Anteil kann also nicht über einen auf den Sozialhilfeträger übergegangenen Unterhaltsanspruch regressiert werden, da § 94 I S. 6 i.V.m. § 105 II SGB XII dem entgegensteht.

Sollten Sie, insbesondere durch einen Sozialhilfeträger, auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden, empfielt sich aufgrund der Vielzahl von Urteilen und der für den Laien sehr undurchsichtigen Rechtslage in jedem Fall eine Beratung. In dieser wird geklärt, ob und falls ja in welcher Höhe ein Regressanspruch überhaupt besteht. Der Sozialhilfeträger führt zwar selbst eine Berechnung durch. Diese berücksichtigt erfahrungsgemäß aber sehr häufig nicht die gegen einen Unterhaltsanspruch sprechenden oder diesen begrenzende Tatsachen. Der Sozialhilfeträger ist hier einzig an einem möglichst hohen Unterhaltsbetrag interessiert.

 

Für eine Beratung oder Vertretung stehe ich gerne zur Verfügung.