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Einmalige Trunkenheitsfahrt (1,34 Promille) rechtfertigt keine Anordnung einer MPU.

Im vorliegenden Fall forderte die Führerscheinstelle vom Betroffenen die Vorlage eines medizinischen-psychologischen Gutachtens und drohte ansonsten eine beantragte Fahrerlaubnis nicht zu erteilen.

Der Betroffene war zuvor strafrechtlich wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,34 Promille verurteilt und die Fahrerlaubnis entzogen worden.

Das VG München hat mit Urteil vom 09.12.20104 entschieden, dass eine alkoholbedingte strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Wert von 1,34 Promille keine rechtmäßige Grundlage für die Anordnung einer MPU in einem Verfahren zur Erteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde bietet.

Eine einmalig festgestellte Trunkenheitsfahrt mit einem Promillewert von unter 1,6 reicht nicht aus, um die Anforderung eines Gutachtens zu rechtfertigen.

Bei fehlerhafter Aufforderung und folgenden Versagung der Fahrerlaubnis kommen in einem solchen Fall, z.B. für Berufskraftfahrer, Schadensersatzansprüche gegenüber der Behörde in Betracht.

Gerne beraten und vertreten wir Sie gegenüber Bußgeld-, Ermittlungs- und Verwaltungsbehörten und setzen auch Ihre Schadensersatzansprüche durch.