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Schadensersatz nach Sturz aufgrund von Unebenheiten auf dem Gehweg

In den letzten Wintern gab es vermehrt Gerichtsverfahren, die sich mit den Schadensersatzansprüchen von
Autofahrern aufgrund von meist witterungsbedingt entstandenen Schlaglöchern beschäftigten.
Hier kam es im Ergebnis sehr auf den Einzelfall an, so dass teilweise Ersatzbeträge zugesprochen wurden.

Nun hat sich das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 26.112015, Az.: 4 U 110/14 mit der Frage befasst, ob einem
Fußgänger ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn er aufgrund von Unebenheiten und Niveauunterschieden
bei einem Gehweg stürtz und sich verletzt.

Der Kläger ging hier bei völliger Dunkelheit auf einem Geweg, trat in eine durch ein fehlendes Bordsteinstück
entstandene Lücke und stürzte. Durch den Sturt erlitte er Verletzungen für welche er Schadensersatz begehrte.

Der Bordstein sei auf einer Länge von 0,32 Metern teilweise schräg ausgebrochen gewesen. Der Niveauunterschied
betrug zwischen 0,05 Metern und 0,15 Metern.

Entscheiden war hier die Frage, ob die öffentliche Hand eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, sei es z.B. durch
unterlassen einer Reparatur, einer Absicherung und Kennzeichnung oder Beleuchtung der Stelle.

Wie häufig in solchen Fällen führt das Gericht auch hier aus, dass es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.

Im vorliegenden Fall war daher u.a. die Art und die Häüfigkeit der Nutzung maßgeblich. Trotz einer festgestellten
Verkehrswesentlichkeit der Unfallörtlichkeit wurde ein Schadensersatzanspruch abgelehnt, da das Gericht davon
ausging, dass die schadhafte Stelle unproblematisch erkennbar und ein Ausweichen möglich war. Aufgrund dieser
Erkennbarkeit bestand keine Verpflichtung zur Beseitigung, so dass keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.

Klargestellt wird durch das Urteil insbesondere, dass es keinen unteren oder oberen festen Grenzwert für
Nieveauunterschiede oder das Ausmaß einer schadhaften Stelle gibt, welche zu einem Anspruch führen, sondern immer
auf die gesamten Einzelfallumstände abzustellen ist.

Es kann sich also auch bei kleineren Straßen- oder Gewehgsschäden lohnen, einen Schadensersatzanspruch überprüfen
zu lassen

Gerne können Sie sich hierzu an uns wenden.