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Einstellung des Bußgeldverfahrens bei Verstoß gegen Datenschutz

Ein Bußgeldverfahren ist einzustellen, wenn die Bußgeldbehörde gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

Im konkreten Fall, den das Amtsgericht Landstuhl durch Beschluss vom 26.10.2015, Az.: 2 OWi 4286 Js 7129/15 entschieden hat, war die auf einem Messbild erkennbare Person offensichtlich anderen Geschlechts als der Fahrzeughalter. Hier hätte die Behörde niederschwellige Maßnahmen ergreifen müssen, wie z.B. das Anfahren der Adresse des Halters zur Einholung von Erkundigungen über mögliche Fahrer des passenden Geschlechts oder die Anfrage beim Einwohnermeldeamt nach im selben Anwesen lebenden passenden Verwandten.

Die Bußgeldbehörde fragte hier aber sofort wegen Lichtbildern bei der Passbehörde an.

Dies stellt nach Ansicht des Landesdatenschutzbeauftragten sowie des Gerichts einen derart gravierenden Verstoß dar, dass eine Einstellung des Bußgeldverfahrens erfolgen musste.

Der Fall zeigt exemplarisch, dass bei der Verteidigung in einer Bußgeldsache zwingend eine gute anwaltliche Vertretung erforderlich ist, damit auch solches Fehlverhalten der Behörde überhaupt bemerkt und ins Verfahren eingebracht werden kann. Eine automatische Überprüfung durch die Behörde oder das Gericht ist nicht zu erwarten.

Dieses Fehlverhalten kann bei nahezu sämtlichen Bußgeldbescheiden, unabhängig vom getätigten Vorwurf, auftreten.

Gerne vertrete ich Sie als Betroffenen.