Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Ulrich Schweier

 

Eheverträge können vor der Ehe, während der Ehe und gegen Ende der Ehe abgeschlossen werden. Alle möglichen Varianten haben gemeinsam, dass sie von (zukünftigen) Eheleuten geschlossen werden, um für sich individuelle Regelungen zu treffen, die von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, aber besser zur eigenen Situation passen. Diese können auch zur Abwicklung oder Klarstellung dienen.

 Für bestimmte Eheverträge gibt es andere Bezeichnungen, die die Variante des Ehevertrages näher bezeichnen, so z. B. Scheidungsfolgenvereinbarung, Scheidungsvertrag, Ehekrisenvertrag, Scheidungsvergleich, Trennungsvereinbarungen, Getrenntlebensvereinbarung. Regelungsgegenstände sind meist das gemeinsame Vermögen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Ehewohnung, Zugewinn, Güterstand und Gütertrennung, Verwendung bestimmte Vermögensgegenstände, Unternehmen oder selbständige Tätigkeit – manchmal auch das Erbrecht oder ein Erbverzicht.

  • Am bekanntesten ist der Ehevertrag, in dem vor der Ehe die Gütertrennung (oder ein modifizierter Zugewinnausgleich) vereinbart wird und für den Fall der Scheidung der nacheheliche Unterhalt möglichst reduziert oder gleich ausgeschlossen wird.
  • Unternehmer oder Selbständige wollen einerseits das Unternehmen und dessen Wertzuwachs aus dem Zugewinn ausschließen. In anderen Fällen übertragen Sie (zeitweise) das Privatvermögen an den Ehepartner, damit Gläubiger im Falle der  Unternehmenskrise nicht in die Immobilie oder Bankkonten pfänden.
  • Vermögende Ehepartner (oder deren Eltern) legen auf Eheverträge wert, mit denen Vermögen innerhalb der eigenen Familie bleiben soll. Es soll vermieden werden, dass Immobilien zur Finanzierung einer Scheidung verkauft werden müssen oder an den eingeheirateten Ehegatten vererbt werden.
  • Sinnvoll kann ein Ehevertrag auch für Senioren sein. Wenn einer oder beide Ehegatten schon einmal verheiratet waren oder Kinder haben, ist eine Regelung sinnvoll. Das Vermögen soll dann häufig im Todesfall an die eigenen Kinder übergehen.
  • Ein Ehevertrag bietet sich auch in einer Ehekrise an, wenn die Ehegatten getrennt leben wollen, ohne sofort ein Scheidungsverfahren durchführen zu wollen. Teilweise gibt es hier auch religiöse Gründe um auf ein Scheidungsverfahren zu verzichten. So können die Ehegatten noch viele Jahre verheiratet bleiben, ohne dass der andere am Vermögenszuwachs partizipiert. Hier wird meist die Gütertrennung vereinbart und der Versorgungsausgleich (Verteilung der Rentenanwartschaften) geregelt.
  • Schließlich können schon vor dem Ausspruch der Scheidung deren Folgen umfassend geregelt werden. Dies ist dann eine Scheidungsfolgenvereinbarung. So können die Kosten für Gerichte und Anwalt möglichst gering gehalten werden, denn es ist immer günstiger, eine außergerichtliche Regelung zu finden, als sich jahrelang vor Gerichten zu streiten. Eine gütliche Einigung ist häufig sogar dann noch sinnvoll, wenn bereits ein Verfahren vor Gericht angestrengt wude.

Ein Ehevertrag ist nahezu immer formbedürftig und daher beim Notar zu schließen. Trotzdem sollte ein eigener Anwalt mit der Prüfung oder Ausarbeitung des Ehevertrags betraut werden, damit Sie eine Beratung bekommen, die Ihre Interessen im Auge hat. Ein Notar muss hingegen neutral beraten und weiß häufig über die eigentlichen Interessen von Ihnen nicht Bescheid. Auch sollte vermieden werden einen Notar zu beauftragen, der schon lange Jahre für einen der Ehegatten tätig ist.

Der Abschluss eines Ehevertrages ist kein Zeichen des Misstrauens. Ebensowenig, wenn sich jeder Ehegatte durch einen eigenen Anwalt beraten lässt. Ein Ehevertrag kann erhebliche Auswirkungen auf die spätere rechliche lage und die wirtschaftlichen Folgen bei Verteilung des Vermögens oder dem Unterhalt haben. Damit eine von den Ehegatten getroggene Vereinbarung auch später noch akzeptiert wird, ist eine umfassende Beratung bei der Abfassung des Vertrages notwendig. Eine gerechte und ausgewogene Regelung wird auch im Konfliktfall bestehen. Fühle sich hingegen ein Teil übervorteilt, wird ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit geführt werden.