Ihre Ansprechpartner im Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Ulrich Schweier
Beim Kauf eines Neuwagens wie auch bei Gebrauchtwagenkauf können an den Fahrzeugen unerwartet Mängeln auftreten. Der Käufer muss dem Verkäufer bei den meisten Mängeln die Möglichkeit gewähren, den Mangel zu beseitigen.Scheitert der Verkäufer zwei mal oder verweigert der die Nachbesserung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Ähnliche Regelungen gelten für den Gebrauchtwagenkauf. Hier kann die Gewährleistungsfrist auch beim Kauf von einem Händler vertraglich verkürzt werden, es ist also schnelles Handeln gefragt.
Beim Autokauf von Privat kann die Gewährleistung ganz ausgeschlossen werden. Nicht immer wird aber eine wirksame Formulierung verwendet. Auch bei einer sog. arglistiger Täuschung (dem bewussten Verschweigen eines Mangels) greift der Gewährleistungsausschluss nicht.
Das konkrete Vorgehen in Ihrem Fall hängt aber von einer vielzahl von Einzelheiten ab. Gerne beraten und vertreten wir Sie, wenn ein Problem aufgetreten ist, oder im Vorfeld, um Probleme zu vermeiden.