Umgangsrecht

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Ulrich Schweier

Die Frage des Umgangs mit minderjährigen Kindern ist bei einer Trennung eine der schwierigste überhaupt.
Die Eltern, tragen häufig noch Konflikte auf der „Paarebene“ wegen der Trennung und allen damit einhergehenden Sorgen, Nöten und Gefühlen aus, so dass es schwerfällt, diese auf der „Elternebene“ völlig auszublenden.

Deshalb kommt es bei Trennungen der Eltern, leider häufig zu Auseinandersetzungen darüber, wie oft und unter welchen Voraussetzungen der Elternteil das Kind sehen darf, bei dem es nicht lebt.
Es ist hier äußerst sinnvoll bei solchen hoch emotionalen Problemen anwaltlichen Beistand einzuschalten, weil dadurch zwischen den Parteien ein wirksamer Puffer entsteht und Entscheidungen wieder zum Wohle des Kindes getroffen werden können.

Für die Häufigkeit und auch die Dauer des Umgangs gibt es keine gesetzlichen Normen. Bei gegenseitigem Einverständnis kann der Umgang ganz flexibel gelöst werden.
In der Rechtsprechung der Familiengerichte wird vor allem das Alter des Kindes sowie die bisherige Beziehung zum Elternteil der Umgang wünscht berücksichtigt.

Leben die Eltern auch nach der Trennung nicht zu weit voneinander entfernt, so wird in der Regel an jedem zweiten Wochenende ein Umgangsrecht hat vereinbart. Das Wochenende beginnt mit Freitagabend und endet am Sonntagabend. Feiertage wie Ostern, Weihnachten oder Pfingsten oder auch der Geburtstag des Kindes werden entweder – soweit möglich – aufgeteilt oder das Kind verbringt diese im jährlichen wechsel mal bei dem einen und dann bei dem anderen Elternteil. Der Umgang in den Sommerferien ist meist etwas länger (bis zu drei Wochen), dies hängt aber sehr von den konkreten Umständen ab.
Leben die Eltern nach der Trennung jedoch zu weit voneinander entfernt, muss eine dem Kindeswohl entsprechende Regelung getroffen werden. Diese kann z.B. anstelle des Umgangs alle zwei Wochen längeren Umgang in größeren Abständen vorsehen. Hier müssen aber ebenfalls realistische Möglichkeiten für den konkreten Einzelfall gefunden werden die ermöglichen, dass eine gute Eltern-Kind-Beziehung bestehen bleibt oder entsteht.
Beide Eltern sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind eine gute Beziehung zu dem anderen Elternteil haben kann und es nicht dahingehend negativ zu beeinflussen, dass das Verhältnis zwischen ihm und dem anderen Elternteil beeinträchtigt wird.
Selbstverständlich soll das Kind dem Umgangsberechtigten auch im Umgangszeitraum überlassen werden. Wenn ein Elternteil hier gegen das Kindeswohl handelt und die Beziehung zum anderen Elternteil beeinträchtigt, kann dies erhebliche Konsequenzen bis zum Entzug des Sorgerechts oder einem Teil davon (Aufenthaltsbestimmungs-recht)  nach sich ziehen. Mittels des Familiengerichts kann ein Umgangsrecht auch zwangsweise mittels Vollzugspersonal durchgesetzt werden und dabei auch Zwangsgelder oder Zwangshaft verhängen, wobei dies immer das letzte Mittel sein sollte.
Häufig ist es bei einer Trennung schwer, sich auf das Kindeswohl zu konzentrieren. Ich empfehle, sich in diesen Situationen vor Augen zu führen, dass die Trennung auch für das Kind sehr schwierig ist und Sie als Eltern in der Verantwortung stehen, es ihm so leicht wie möglich zu machen. Ihr Kind braucht grade in so einer schwierigen Phase beide Elternteile. Wenn das Kind erlebt, dass seine Eltern sich zwar streiten, aber Einigkeit besteht, wenn es um das Kind geht, stellt dies häufig eine gute Grundlage dar, auf der das Kind die veränderte Situation verarbeiten und anerkennen kann.
Dabei kann auch in vielen Fällen eine Elternberatung unterstützend und hilfreich sein.
Das Verhindern von Umgang ist außer in ganz wenigen Fällen möglich und angezeigt. Es besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit den Kindesumgang komplett auszuschließen oder ihn einzuschränken. Dies mussa aber dem Wohl des Kindes entsprechen, was äußerst selten der Fall sein wird. Meist wird das Gericht nicht, dass kein Kontakt stattfindet, sondern das Umgangsrecht modifizieren oder einschränken. Dies kann z.B. durch betreuten Umgang oder zeitlich stark begrenzten Umgang geschehen. Nur wenn auch bei solchen Maßnahmen eine Kindeswohlgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein vollständiger Umgangsausschluss möglich.

Zusätzlich zum persönlichen Umgang kann noch ein regelmäßiger Kontakt per Brief, Email, Telefon, Skype … vereinbart werden. Dies ist grade bei großen Entfernungen sinnvoll.

Grundsätzlich entscheidet der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält allein, was mit ihm unternommen wird. Der andere Elternteil muss dies unterstützen und akzeptieren, solange es dem Kindeswohl nicht zuwiederläuft. Dies gilt auch, wenn das Kind einen neuen Partner eines der Elternteile trifft.
Einschränkungen können nur aufgrund des Kindeswohls erfolgen.
Ein Umgangsrecht steht im übrigen nunmehr auch nur biologischen und nicht nur rechtlichen Vätern, sowie allen sonstigen wichtigen Bezugspersonen wie z.B. Großeltern, Geschwistern, Stief- und Pflegeeltern, früheren Lebenspartnern und anderen Dritten mit einer vergleichbar engen Bindung zum Kind zu, solange der Umgang dem Kindeswohl dient.
Auch Ihr Kind hat ein Recht auf Umgang und zwar mit beiden Elternteilen. Dies führt zu einer Pflicht der Elternteile, Umgang mit dem Kind wahrzunehmen.
Das Kind erhält außerdem die Möglichkeit beim Jugendamt Hilfestellung und Beratung bei Fragen den Umgang betreffend einzufordern.
In sehr streitigen Umgangsverfahren kann dem Kind ein eigener Verfahrensbeistand (Anwalt des Kindes) beigeordnet werden.