Zugewinn / Güterrecht

Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Ulrich Schweier

Haben die Ehegatten (vor oder während der Ehe) keine andere Regelung getroffen, gilt ab der Eheschließung der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nur durch einen Ehevertrag kann Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder ein modifizierter Zugewinnausgleich vereinbart werden.

Die Zugewinngemeinschaft ist der am häufigsten gewählte Güterstand. Hier behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und bestimmt auch weiter über dieses. Das gleiche gilt bei Schulden: Wenn nur einer von beiden einen Darlehensvertrag abschließt, so haftet der andere nicht automatisch für die Rückzahlung.

Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit der Eheschließung und endet an dem Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt oder mit Ehevertrag etwas anderes vereinbart wird. Mittels einer Berechnung wird festgestellt, welcher Ehegatte während der Ehe mehr Zugewinn erzielt hat. Dieser muss dann einen Ausgleichsbetrag in Geld bezahlen – ein Anspruch auf Übertragung von bestimmten Gegenständen besteht nicht.

Die Höhe des Zugewinns wird für jeden Ehegatten einzeln ermittelt. Er ergibt sich durch Adition aller Vermögenswerte zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrages und Abzug der Schulden. Dies ergibt das Endvermögen. Danach wird der Vermögensstand zum Zeitpunkt der Eheschließung auf dem gleichen Weg ermittelt (Anfangsvermögen). Der Zugewinn ergibt sich aus dem Endvermögen minus dem Anfangsvermögen und minus Erbschaften/Schenkungen (“privilegierter Erwerb“). Erzielt ein Ehegatte mehr Zugewinn als der andere, schuldet er diesem die Hälfte der Differenz. Damit wird erreicht, dass beide während der Ehe gleichviel Zuwachs erzielt haben.

Seit der Reform des Zugewinnausgleichs zum 01.09.2009 wird auch negatives Anfangsvermögen oder Endvermögen berücksichtigt, also die Tilgung von Schulden während der Ehe. Zudem wurden die Auskunftsansprüche erweitert, so dass nun zusätzlich zum Anfangs- und Endvermögen auch Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung zu erteilen ist. So wird vermieden, dass zwischen Trennung und Ehescheidung  (ein Zeitraum von meist über einem Jahr) manipuliert werden kann.

Einigungen über den Zugewinnausgleich müssen vor Rechtskraft der Ehescheidung notariell beurkundet werden. Vermögensauseinandersetzungen sind komplex, insbesondere wenn gemeinsame Schulden und /oder auch gemeinsames Grundeigentum existieren. Um Nachteile zu vermeiden, sollte bei bestehendem Vermögen vor der (Auf-) Teilung anwaltlicher Rat eingeholt werden. Dies sorgt früh für Klarheit und erspart später unnötige Kosten.

Haben die Eheleute die Gütertrennung in einem Ehevertrag vereinbart, sollte der Ehevertrag (der oft auch weitere Regelungen zum nachehelichen Unterhalt und zum Versorgungsausgleich enthält) durch den Anwalt kontrolliert werden. Durch ständig ansteigende Anforderungen der Rechtsprechung sind viele Eheverträge nicht mehr in allen Punkten wirksam.