Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft regeln die Fürsorge- und Beistandstätigkeiten bzw. die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung von minderjährigen und volljährigen Personen, die für bestimmte Angelegenheiten eine Hilfsperson benötigen.
Die Vormundschaft betrifft die Personen- und Vermögensvorsorge von Minderjährigen. Die rechtliche Betreuung nach §§ 1896-1908 k BGB bezieht sich auf die Fürsorge von volljährigen Personen. Bei der Pflegschaft gem. §§ 1909-1921 BGB wird ein Fürsorgebedürfnis von einen bestimmten personen- oder sachbezogenen Bereich geregelt. Dies kann sowohl bei minderjährigen als auch bei volljährigen Personen angeordnet werden.
Bei Fragen aus dem Bereich Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft stehe ich gerne zur Verfügung.