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Sorgerecht
Das Sorgerecht regelt, wem die Sorge für das Kind obliegt. Bei getrennt lebenden Eltern hat diese Frage große Bedeutung.
Grundsätzlich steht das Sorgerecht beiden Elternteilen gleichberechtigt zu. Sind die Eltern unverheiratet, so besteht die gemeinsame Sorge für das Kind nur dann, wenn zuvor eine Sorgerechtserklärung abgegeben wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Mittlerweile gibt es aber auch für den Vater die Möglichkeit, das Sorgerecht für den Fall, dass die Sorgerechtserklärung nicht abgegeben wird / wurde, über ein familiengerichtliches Verfahren zu erhalten. Auch hier wird diese im Regelfall zugesprochen, wenn das Kindeswohl nicht entgegensteht.
Auch im Falle einer Scheidung gilt der Grundsatz der gemeinsamen Sorge. Zu beachten ist hier jedoch, dass das Kind natürlich hauptsächlich bei einem Elternteil verbleibt. Der Aufenthalt ist aber vom Aufenthaltsbestimmungsrecht zu unterscheiden. Derjenige, bei dem das Kind lebt, kann selbständig über die Angelegenheiten des täglichen Lebens entscheiden und braucht dafür mit dem anderen Elternteil keine Rücksprache zu halten. Gleiches gilt für den Elternteil, der ein Umgangsrecht ausübt. Etwas anderes wäre angesichts der vielen Entscheidungen, die jeden Tag für das Kind getroffen werden müssen, auch höchst unpraktikabel.
Lediglich bei Angelegenheiten, die eine erhebliche Bedeutung für das Kind haben, müssen die Eltern gemeinsam entscheiden.
Nicht selten passiert es, dass ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten will. Hierzu bedarf es eines gesonderten Antrags beim Familiengericht. Dieses überprüft anhand von bestimmten Kriterien, ob dem Antrag stattzugeben ist oder ob er abgelehnt werden soll. An erster Stelle steht bei dieser Entscheidung immer das Kindeswohl.
Nur wenn das Kindeswohl es erfordert, wird das Sorgerecht auf nur eine Person übertragen.
Dann muss aber noch entschieden werden, auf wen das Sorgerecht übertragen werden soll. Für diese Entscheidung sind folgende Kriterien wichtig:
Förderungsprinzip:
- Welcher der Elternteile ist besser dazu in der Lage das Kind zu fördern, erziehen und zu betreuen?
Kontinuitätsprinzip:
- Welcher der Elternteile garantiert dem Kind ein einheitliches Erziehungskonzept, das sich gleichmäßig und stabil auf die Kindeserziehung auswirkt?
- Herangezogen wird hierbei auch die Vergangenheit.
Nestprinzip:
- Welche Bezugspersonen gibt es bei den jeweiligen Elternteilen?
- Wie sieht es mit der Bindung zu den Geschwistern aus? Wie steht es mit dem sozialen und lokalen Umfeld?
- Bei wem will das Kind leben?
Stimmen beide Elternteile einem Antrag zu, so ist das Gericht grundsätzlich an den Willen der Eltern gebunden. Eine Ausnahme besteht, wenn die Entscheidung nicht zugunsten der Kindes erfolgen würde.
Im Regelfall verbleibt es aber bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Das Kind kann ab seinem 14. Lebensjahr dem Antrag eines Elternteils auf das alleinige Sorgerecht widersprechen. Das Gericht entscheidet dann selbständig nach den oben genannten Kriterien über den Antrag.
Treten Differenzen beim gemeinsamen Sorgerecht zu einzelnen anstehenden Entscheidungen auf, kann auch eine Entscheidung für die einzlne Frage durch das Familiengericht auf Antrag getroffen werden.
Bei streitigen Fragen zum Sorgerecht, auch nach einem bereits erfolgtem Entzug, ist die Einschaltung eines Anwalts zur Wahrung und Erlangung der Rechte häufig schon bei der langwierigen Auseinandersetzung mit Behörden und aber auch bei einem Gerichtsverfahren zu empfehlen.
Adoption
Die Adoptionsvermittlung ist den Jugendämtern und einigen/zahlreichen Organisationen aus dem sozialen und auch kirchlichen Bereich gestattet.
Gesetzlich verboten ist die Vermittlung von Adoptionen durch Personen und Einrichtungen, die keine Zulassung hierfür besitzen. Folge kann die Versagung der Adoption durch das zuständige Vormundschaftsgericht sein.
Diese Form der Adoption ist nur dann zulässig, wenn Sie dem Wohl des Kindes dient.
Eine Adoption Minderjähriger erfolgt grundsätzlich als Volladoption. Das heißt, dass mit der Annahme jegliche Verwandtschaftsverhältnisse zu bisherigen Verwandten erlöschen und das Kind gegenüber den Annehmenden die verwandtschaftliche Stellung eines leiblichen Kindes erlangt.
Für die Adoption Volljähriger ist eine sittlich Rechtfertigung erforderlich. Diese liegt z.B. vor, wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten entstanden ist.
Eine Adoption Volljähriger erfolgt grundsätzlich als Teiladoption. Das heißt, dass nur gegenüber den Annehmenden ein Verwandtschaftsverhältnis begründet wird, nicht aber auch mit dessen Verwandten. Zudem bleibt das Verwandtschaftsverhältnis zu den „biologischen“ Verwandten bestehen.