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Ehewohnung
Häufig streiten Ehegatten bei einer bevorstehenden Scheidung um die Rechte an Ehewohnung und Hausrat. Insbesondere wollen beide Ehegatten die vorherige Ehewohnung, gerade wenn es sich um eine Eigentumswohnung oder ein Einfamilienhaus handelt, alleine bzw. mit den Kindern nutzen.
Vor der Entscheidung bezüglich der Nutzungsüberlassung muss geklärt werden, ob es sich um eine Miet-, Eigentums-, Dienst- oder Werkwohnung handelt und welcher der Ehegatten dingliche Rechte, wie z.B. Eigentum an der Wohnung, hat.
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss in einem Wohnungszuweisungsverfahren geprüft werden, ob auch eine Teilung der Wohnung in Betracht kommt oder an welchen der Ehegatten – beispielsweise derjenige, bei dem die gemeinsamen minderjährigen Kinder verbleiben – die Wohnung zur Nutzung zuzuweisen ist.
Hat einer der Ehegatten eine dingliche (Mit-) Berechtigung an der Wohnung (z.B. aufgrund von Eigentum oder Miete) soll eine Zuweisung der Wohnung nur in Ausnahmefällen an den anderen Ehegatten erfolgen, so wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
Bei gleichwertigen Rechten beider Ehegatten kommt es meist entscheident auf das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder anund sonstige Billigkeitserwägungen.
Bei Mietwohnungen kommt die gemeinsame Kündigung oder die Fortführung des Mietverhältnisses durch einen Ehegatten in Betracht, je nach Inhalt des Mietvertrags. Es kann hier Einschränkungen bei der Kündbarkeit des Mietverhältnisses geben, wenn ein Ehegatte dadurch einen Nachteil erleiden würde.
Geimeinsames Eigentum sollte nach Möglichkeit aufgelöst werden. Dies kann durch freihändige Verkauf einschließlich der Übernahme der auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten an einen Dritten, durch die Übertragung des Miteigentumsanteils – und gegebenenfalls Freistellung bzw. Übernahme von gemeinsamen Schulden eines Ehegatten an den anderen, je nach Sachlage mit Wertausgleich – oder als unwirtschaftlichste Variante durch die von einem der Ehegatten als Miteigentümer eingeleitete Zwangsversteigerung geschehen. Eine solche sollte jedoch im finanziellen Interesse aller Beteiligten dringend vermieden werden.
In jedem Falle sollte die Regelung der
Die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung sollten sowohl hinsichtlich der Nutzung als auch hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse nach Möglichkeit zusammen mit den anderen bei Trennung und Scheidung zu regelnden Angelegenheiten geklärt wrden.
Sind beidseits oder ist wenigstens auf einer Seite ein Rechtsanwalt beteiligt, werden die häufig emotional aufgeladene Auseinandersetzungen abgemildert oder vermieden, da eine detaillierte Aufklärung/Beratung über die rechtlichen Verhältnisse und Möglichkeiten der Regelung erfolgt und dann zielführend verhandelt und eine Regelung getroffen werden kann.
Hausrat
Häufig streiten Eheleute nach der Trennung um die Hausratsgegenstände, das diese von beiden zur alleinigen Nutzung begehrt werden. Zum Streit kommt es auch, wenn Gegenstände dem anderen Ehegatten entzogen werden
Unter Hausrat sind sämtliche bewegliche Sachen einschließlich wesentlicher Bestandteile und Zubehör zu verstehen, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern zur gesamten Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und der Freizeitgestaltung verwendet werden. Hierzu zählen auch Kraftfahrzeuge, die nicht von einem Ehegatten überwiegend beruflich genutzt werden.
Zum Hausrat gehören auch die Gegenstände, welche von einem Ehegatten alleine angeschafft oder mit in die Ehe gebracht wurden oder aufgrund von Finanzierung etc. im Eigentum Dritter stehen, wenn sie nicht zur alleinigen Nutzung durch nur einen Ehegatten bestimmt und verwendet wurden.
Der Hausrat ist abzugrenzen vom Eigentum. Hausratsgegenstände können im Eigentum nur eines Ehegatten stehen. Diese unterliegen nicht der Hausratteilung.
Es gibt eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass die Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, im gemeinsamen Eigentum stehen. Der Ehegatte, der sich auf sein alleiniges Eigentum beruft, muss dies auch beweisen.
Bei einem Verfahren vor Gericht wird nach Billigkeitsgesichtspunkten unter Berücksichtigung der Interessen der im Haushalt lebenden Kinder entschieden, welchem Ehegatten welche Hausratsgegenstände zugesprochen werden. So entspricht es z.B. der Billigkeit, wenn die Waschmaschine dem Ehegatten zur Nutzung zugesprochen wird, bei dem die gemeinsamen kleinen Kinder leben.
Wenn ein Ehegatte Sachen aus seinem Eigentum auf den anderen Ehegatten überträgt, kann er eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
In besonders dringlichen Fällen kann ein Eilverfahren durchgeführt werden.
Häufig können Streitigkeiten über Hausratsgegenstände ohne ein gerichtliches Verfahren gelöst werden, grade wenn durch anwaltliche Hilfe eine Auseinandersetzung entschärft werden kann, z.B. durch die Reglung der Hausratsproblematik zusammen mit weiteren Themen oder dem versachlichen von emotionalen Auseinandersetzungen.