Unterhalt

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Ob während der Trennungsphase von Eheleuten, nach einer Scheidung oder zur Versorgung von ehelichen bzw. nicht ehelichen Kindern und Eltern: In allen diesen Fällen kann es um Unterhaltsansprüche gehen. Entweder man erzielt außergerichtlich oder in einem gerichtsverfahren eine Einigung über den Unterhalt oder dieser wird durch das Familiengericht entschieden.

Für die Zeit zwischen der Trennung von Eheleuten bis zur rechtskräftigen Scheidung wird meist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen, nach der Scheidung in vielen Fällen noch auf nachehelichen Unterhalt. Der nacheheliche Unterhalt kann in der Höhe herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden.

Der Kindesunterhalt wird mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle errechnet und endet nicht zwingend mit der Volljährigkeit. Ab Volljährigkeit müssen aber weitere Kriterien erfüllt werden, die dazu führen, dass sich das Kind noch nicht vollständig selbst versorgen kann. Erwachsene Schulkinder sind Minderjährigen gleichgestellt. Mit Volljährigkeit des Kindes ist Unterhalt von beiden Elternteilen geschuldet und das Kindergeld vollständig anzurechnen, weshalb sich hier eine Neuberechnung lohnt.

Immer häufiger versuchen Sozialämter Kinder und zumindest mittelbar auch Schwiegerkinder für die Pflegekosten der Eltern zu belangen, da Renten und Leistungen aus der Pflegeversicherung sowie deren eigenes Vermögen meist nicht mehr ausreichen, um die Kosten zu decken. Dies nennt man den sog. Elternunterhalt. Hier kann sich der zum Unterhalt verpflichtete aber auf besondere erhöhte Selbstbehalte berufen, damit sein bisheriger wirtschaftlicher Status nicht verloren geht. Eine seltenere Form des Verwandtenunterhalts ist der Enkelunterhalt, d.h. wenn Großeltern für Ihre Enkel aufkommen sollen. Diese kann relevant werden, wenn der eigentliche zum Unterhalts verpflichtete Elternteil nicht leistungsfähig ist.

Der Unterhalt bemisst sich grundsätzlich an den laufenden Einkünften, zu denen auch Einkünfte aus Vermögen oder Mieteinnahmen und Mietersparnisse beim Bewohnen einer eigenen Wohnung zählen Dazu hat der Unterhaltsberechtigte ein Recht auf Auskunft über Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen.