Scheidung

Trennung

Vor der Scheidung steht bei Ehegatten zunächst die Trennung. Ein Getrenntleben im rechtlichen Sinne wird erst angenommen, wenn Sie konsequent getrennt voneinander wirtschaften. Der Jurist nennt dies die „Trennung von Tisch und Bett“. Dies ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung. Getrennte Schlafzimmer allein genügen hierfür allerdings nicht. Falls es später zum Streit über die Trennungsdauer kommt, ist das Getrenntleben in der gleichen Wohnung schwierig nachzuweisen.

Schon während der Trennung treten eine Vielzahl von rechtlichen Fragen auf, zB. wer die bisher gemeinsam bewohnte Wohnung oder das Haus weiter nutzen darf, wie der gemeinsame Hausrat aufzuteilen und das gemeinsame Vermögen zu behandeln ist. Auch können schon während der Trennungszeit Unterhaltsansprüche bestehen. Ebenso kann der neue Aufenthaltsort der Kinder umstritten sein. Durch die Trennung entsteht ein erster Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleichsverfahren.

Diese Punkte können außergerichtlich wirksam durch eine einvernehmliche Scheidungsfolgenvereinbarung oder aber auch später z.B. im Ramen eines Scheidungsverfahrens geregelt werden.

Eine einvernehmliche Scheidung bietet bei umfassender Beratung die Chance, eine Ehe würdevoll und anständig zu beenden. Deshalb versuchen wir zunächst meist eine einvernehmliche Reglung der Scheidung herbeizuführen, um den Konflikt so früh wie möglich zu entschärfen und das gerichtliche Verfahren auf das nötigste zu beschränken. Sollte ein Einvernehmen nicht erzielt werden, führen wir das Verfahren natürlich auch streitig fort.

Scheidung

Leben die Eheleute seit mindestens 12 Monaten (das Trennungsjahr) getrennt, können sie geschieden werden. Nur in besonderen Ausnahmefällen kommt eine Scheidung bei einer kürzeren Trennungsdauer in Betracht, die Härtefallscheidung.

Die Ehe muss zudem “gescheitert” sein: Erklären beide Eheleute nach Ablauf des Trennungsjahres, dass sie geschieden werden wollen, so wird zum Scheitern nicht weiter durch das Gericht ermittelt, sondern das Scheitern angenommen. Bei einer Trennungszeit von drei Jahren wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet.

Ansonsten muss dem Gericht noch das Scheitern der Ehe dargestellt und dies notfalls auch nachgewiesen werden. Denn auch wenn ein Ehegatte nicht geschieden werden will, muss das Gericht auf Antrag des anderen Ehegatten die Ehe scheiden, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Hier gilt: man kann nicht gegen den eigenen Willen verheiratet werden und darf es auch nicht gegen den eigenen Willen bleiben.

Wird ein Scheidungsantrag gestellt, so führt das Gericht in jedem Fall von sich aus den durch, es sei denn, der Versorgungsausgleich wurde notariell geregelt. Eine Regelung (z.B,. auch ein Verzicht auf den Ausgleich) kann auch während des laufenden Verfahrens und sogar noch im Scheidungstermin vereinbart werden.

Weiter Themen werden durch das Gericht nicht automatisch geprüft oder angesprochen. Diese werden nur auf Antrag bearbeitet. Wenn einer der Beteiligten im Scheidungsverfahren weitere Anträge stellt, kann das Gericht im Verbundverfahren auch Regelungen zu weiteren Scheidungsfolgen treffen, nämlich

  • zum Kindesunterhalt
  • zum Ehegattenunterhalt
  • zur Auseinandersetzung des Vermögens (Zugewinnausgleich)
  • zum Umgang mit den Kindern
  • zum Sorgerecht
  • zur Aufteilung des Hausrates
  • zur Nutzung der Ehewohnung nach der Scheidung

Stellt ein Ehegatte zu einer oder mehreren von diesen Angelegenheiten einen Antrag, so kann der Richter die Ehe erst dann scheiden, wenn er auch über die Folgesachen entschieden hat. So kann ein Verfahren verzögert werden.

Der gemeinsame Scheidungsanwalt bzw. die einvernehmliche Scheidung

Um eine Scheidung zu beantragen oder aktiv im Scheidungsverfahren selbst Anträge stellen zu können, benötigt man einen Rechtsanwalt. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt gibt es nicht. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung und wenn kein Streit über andere Themen besteht, treten die Eheleute formal als gegnerische Beteiligte auf. In solchen Fällen kann es aber ausreichen, dass nur der Ehegatte bei der Scheidung anwaltlich vertreten ist, welcher den Scheidungsantrag stellt.

Wenn Sie sich einig sind, dass eine einvernehmliche Ehescheidung durchgeführt werden soll, kann eine gemeinsame Besprechung mit dem Ehegatten durchgeführt werden. Wir klären hier aber vorher auf, dass nur der von uns vertretene Ehegatte Mandant ist und der andere Ehegatte nicht vertreten wird. Besprechungen können auch in diesem Fall nur mit dem von uns vertretenen Mandanten oder auf dessen Wunsch zusammen mit beiden Ehegatten stattfinden.

Eine „Internet-Scheidung“ existiert nicht. Das Scheidungsverfahren ist sehr formell und findet mitnichten „im Internet“ statt. Anträge sind nach wie vor Schriftlich über einen Rechtsanwalt einzureichen. Allenfalls der Austausch zwischen dem Mandanten und seinem Anwalt kann per Email erfolgen. Außer in besonderen Ausnahmefällen sind zudem beide Ehegatten von einem Gericht zur Scheidung anzuhören. Bei vorliegen besonderer Gründe, z.B. wenn ein Ehegatte sehr weit vom zuständigen Gericht entfernt wohnt, kann darauf hingewirkt werden, dass er durch das Gericht an seinem Wohnort angehört wird.