Ihr Ansprechpartner ist Rechtsanwalt Ulrich Schweier
Unter Gewaltschutz wird der Schutz vor jeglicher Form von (körperlicher) Gewalt gefasst.
Unter Gewalt fällt die begangenen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers sowie die Drohungen mit selbigen. Auch Stalking, also die Verfolgung, Belästigung oder Nachstellung wird umfasst.
Unter Gewalt fällt die begangenen Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers sowie die Drohungen mit selbigen. Auch Stalking, also die Verfolgung, Belästigung oder Nachstellung wird umfasst.
Durch das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) wurde nach langer Zeit eine eigene Rechtsgrundlage für den Opferschutz geschaffen.
Ziel ist hier zunächst der sofortige Schutz des Opfers. Eine Maßnahme ist daher ein Betretensverbot für dessen Wohnung, unabhängig davon, ob der Täter ansonsten ein Recht zum Aufenthalt hat, z.B. aus Eigentum oder Miete.
Das Familiengericht kann außerdem eine sogenannte Bannmeile anordnen, das heißt, dass der Täter einen bestimmten Abstand zum Opfer oder Plätzen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (z.B. dem Arbeitsplatz) einzuhalten hat. Ferner kann dem Täter untersagt werden persönlich oder in irgendeiner anderen Form Verbindung zum Opfer aufzunehmen, sei es per Post, per Telefon, per SMS, per Email etc.
Damit es zu einer der oben genannten möglichen Folgen kommt und ein Schutz des Opfers erzielt werden kann, ist ein entsprechender Antrag beim zuständigen Amtsgericht notwendig. Regelmäßig geschieht dies im sogenannten einstweiligen Rechtsschutz, um möglichst schnell ein Ergebnis zu erzielen.
Sollten Sie Fragen zu den möglichen Beschlüssen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie deren Folgen oder auch zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Sollten Sie Fragen zu den möglichen Beschlüssen nach dem Gewaltschutzgesetz sowie deren Folgen oder auch zum Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz haben, stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Daneben kann bei vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts eine Strafanzeige erstattet und ein zeitlich begrenzter Platzverweis verhängt werden, um Schutz bis zum Beschluss des Amtsgerichts zu gewähren.
Auch das Stalking ist mitlerweile in § 238 StGB als Nachstellung explizit unter Strafe gestellt.
Das Gewaltschutzgesetz eröffnet für den Fall, dass der Täter den Gerichtsbeschluss missachtet, zwei Möglichkeiten.
Zum einen ist die Verhängung eines nicht unerheblichen Zwangsgeldes möglich. Zahlt der Täter nicht, so kann er in Haft genommen werden.
Andererseits kommt eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Betracht. Bei ganz erheblichen Verstößen oder aber Vorstrafen kann der Täter im Wege einer Gerichtsverhandlung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden.
Zum einen ist die Verhängung eines nicht unerheblichen Zwangsgeldes möglich. Zahlt der Täter nicht, so kann er in Haft genommen werden.
Andererseits kommt eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz in Betracht. Bei ganz erheblichen Verstößen oder aber Vorstrafen kann der Täter im Wege einer Gerichtsverhandlung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden.
Dazu steht dem Opfer ein Schadensersatzanspruch zu.