Kosten der Ehescheidung steuerlich absetzbar

Das Ehescheidungsverfahren verursacht häufig erhebliche Kosten.
Hier können zumindest die Prozesskosten weiterhin steuerlich
abgesetzte werden, wie nund durch das Urteil des
Finanzgerichs Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Az 4 K 1976/14)
entschieden wurde. Auch nach der Neufassung von § 33 EStG
bleibt es somit bei der Absetzbarkeit.
Für die Kosten von Folgesachen wie z.B. ein Verfahren zum
Zugewinnausgleich wurde die Absetzbarkeit aber verneint.
Allerdings ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden,
so dass vor dessen Entscheidung keine endgültige Klarheit herrscht.
Sicherheitshalber sollten die Kosten aber schon jetzt bis zur
endgültigen Klärung der Frage gelten gemacht werden.