Rechtswidrigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen bei abgeschlossenen Bauarbeiten.

Aufgrund von Bauarbeiten war die Geschwindigkeit auf einer Autobahn auf
80 km/h beschränkt worden (Zusatzzeichen „Brückensanierung“). Nach Abschluss der Bauarbeiten wurde
die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht aufgehoben. Die Behörde beließ es bei der erheblichen Beschränkung.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (AZ: 6 K 2251/14) sieht die Beschränkung nach der Beendigung der
Bauarbeiten, also nach Fortfall des Grundes, als rechtswidrig an. Daran ändert auch eine zukünftige
geplante weitere Baumaßnahme an der Brücke nichts, soweit diese noch nicht begonnen wurden.

Rechtswidrige Verkehrszeichen können (und müssen) angefochten werden.
Bis zur Beseitigung der Wirksamkeit sind sie trotz Rechtswidrigkeit aber zu befolgen.