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Unfallabwicklung ohne Rechtsanwalt ist gradezu fahrlässig.

Schon vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 02.12.2014, Az 22 U 171/13 war es ständige Rechtssprechung, dass dem Geschädigten im Rahmen seines Schadensersatzanspruchs auch die Kosten für einen Rechtsanwalt im Regelfall zu erstatten sind.

Trotzdem ist dies vielen Unfallopfern unbekannt oder es herrscht hierüber zumindest eine gewisse Verunsicherung, die sich die beteiligten Haftpflichtversicherungen zunutze machen.

Nun hat das OLG Frankfurt nicht nur die Rechtsprechung bestätigt, sondern auch seine Meinung sehr deutlich herausgestellt:

„Auch bei einfachen Verkehrsunfallsachen ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts von vornherein als erforderlich
anzusehen. Gerade die immer unüberschaubarere Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den
Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. lässt es geradezu als fahrlässig erscheinen, einen Schaden ohne
Einschaltung eines Rechtsanwalts abzuwickeln.“

Ebenso haben gewerbliche und unternehmerisch tätige Geschädigte – von wenigen Ausßnahmen abgesehen – grundsätzlich Anspruch auf anwaltliche Vertretung.

Gerne beraten und vertreten wir Sie bei der Regulierung eines Verkehrsunfalls.