Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell

Mit Beschluss vom 05.11.2014 hat sich der BGH (Az XII ZB 599/13) zur Barunterhaltspflicht für den Fall eines praktizierten Wechselmodells geäußert.

Hierbei stellt er zunächst fest, dass die im Rahmen des Wechselmodells von einem Elternteil erbrachte Betreuung des Kindes nicht zum Fortfall der Barunterhaltspflicht führt.

Der Barunterhalt ist vielmehr von beiden Elternteilen zu leisten. Dabei wird die Unterhaltshöhe durch das beidseitige Einkommen bei Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten für das Wechselmodell als Mehrbedarf bestimmt. Kinder die in einem Wechselmodell betreut werden haben daher regelmäßig einen höheren Bedarf.

Weiterhin ist interessant, dass der BGH in der Entscheidung genauer zum Wechselmodell Stellung nimmt.
Voraussetzung ist eine gleichmäßige Versorgung und Erziehung. Trägt also ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind, spricht dies gegen ein Wechselmodell. Dabei ist nicht nur auf die reine Aufteilung der Betreuungszeit abzustellen, auch wenn dieser eine Indizwirkung zukommt.

Da durch diese Entscheidung aber die Situation entstehen kann, dass ein Elternteil bis zu 40 – 45 % der Betreuung übernimmt (mit entsprechend hohen Folgekosten), dieser aber trotzdem Barunterhaltspflichtig bleibt, soll diesem dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Unterhaltsberechnung in der Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Stufen herabgestuft wird.

Es bleibt allerdings noch die „Verfeinerung“ der Rechtsprechung zum Wechselmodell abzuwarten, da bislang nur wenige höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind.