Trunkenheit am Lenker – Radfahren unter Alkoholeinfluss

Trunkenheit am Lenker – Radfahren unter Alkoholeinfluss

Bei dem Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde durch den
Verwaltungsgerichtshof München im Beschluss vom 17.11.2015 (AZ: 11 ZB
14.1755) festgehalten, dass auch derjenige, der auf einem rollenden
Fahrrad sitzt als Führer eines Fahrrades anzusehen ist.

Auch das Sitzen auf dem Rad und das Abstoßen mit den Füßen vom Boden
ohne Bewegung der Pedale ist als Führen eines Fahrrades zu werten, da
hier auch ein Lenken erforderlich sei.

Obwohl für Radfahrer z.B. ,anders als bei PKW-Fahrern, keine feste 0,5
Promille-Grenze durch einen Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand festgelegt
wird, ist auch hier von einer Nutzung des Rades im alkoholisierten
Zustand abzuraten.

Die Tendenz der Gerichte, auch bei Radfahrern schon bei geringerer
Alkoholisierung Maßnahmen als gerechtfertigt anzusehen nimmt zu. Dies
gilt insbesondere für „Fahrradstädte“ wie Freiburg.

Kommt es zu einem entsprechenden Vorwurf, sollte man aber nicht gleich
die Flinte ins Korn werfen. Häufig ist mit einer kompetenten
Verteidigung noch einiges zu erreichen.