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Elternunterhalt – Gleichstellung unverheirateter Paare.

Immer wieder muss man sich heute mit der Frage auseinandersetzen, ob man für die eigenen Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.

Dies spätestens dann, wenn die Altersvorsorge und das Vermögen der eigenen Eltern nicht ausreicht, um die Kosten eines Pflegeheims zu tragen.

In diesem Fall springt der Staat mit Leistungen ein, welche er dann von den Kindern zurückfordert.

Die daraus entstehenden zusätzlichen Belastungen können enorm sein und den Familienhaushalt vor sehr große Herausforderungen stellen.

Deshalb ist es um so wichtiger, bei der Berechnung keinen günstigen Aspekt außer Acht zu lassen.

Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nun in seiner Entscheidung vom 09.03.2016, Az.: XII ZB 693/14 mit der Frage, ob einem unverheirateten Mann die gleichen Abzugspositionen zu seinen Gunsten zustehen, wie wenn er eine Ehe mit seiner Partnerin geschlossen hätte.

Im Ergebnis stellt das Gericht klar, dass hier keine unterschiedlichen Maßstäbe angelegt werden dürfen.  Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind Kosten der Familie wie bei einer Ehe zu berücksichtigen.

Das Thema Elternunterhalt wird die Gerichte in Zukunft sicherlich noch länger beschäftigen.

Dies auch, da die zuständigen Ämter häufig günstige Entscheidungen der Gerichte nicht von sich aus berücksichtigen und überhöhte Forderungen erst durch Verfahren eingedämmt werden können.

Wenn Sie hier eine Beratung oder Vertretung wünschen, stehe ich gerne zur Verfügung.

Der BGH prüft die Regelungen zu Startgutschriften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erneut.

Der BGH beschäftigt sich erneut mit den Zusatzversorgungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst.

Bereits im Jahr 2007 hatte der BGH die getroffenen Regelungen nach dem Übergang eines an der Beamtenversorgung orientieren Systems auf eine beitragsorientiertes Betriebsrentensystem beanstandet.

Darauf hin wurde eine Neuregelung getroffen. Insbesondere die darin enthaltenen Regeln zu Startgutschriften aufgrund der Übergangsregelungen werden nun von verschiedenen Versicherern angegriffen. Diese erstreben höhere Startgutschriften.

Sollte es im Ergebnis zu einer Veränderung der Startgutschriften kommen, kann dies – je nach Höhe – zu einem Abänderungsgrund für die damalige Entscheidung zum Versorgungsausgleich führen. Insbesondere dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, d.h. dem Ehegatten, der nicht in der Zusatzversorgung versichert war, kann hier ein höher Betrag zugesprochen werden. Es bleibt aber zunächst die Entscheidung des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Diese werde ich nach deren Bekanntgabe hier kommentieren.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15 geführt.

Neue Entscheidungen zur Wirksamkeit von Eheverträgen

Der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht Karlsruhe haben jüngst durch Beschlüsse die Rechtssprechung zur Wirksamkeit von Eheverträgen ergänzt.

 

Ehevertrag die 1. (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.10.2014, Az 20 UF 7/14)

Zunächst hatte das OLG Karlsruhe über die Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages zu entscheiden, bei dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen, der Versorgungsausgleich aber weiterhin durchgeführt wurde.

Die Sittenwidrigkeit sollte darin liegen, dass die eine Vertragspartei die Altersvorsorge als Selbstständiger überwiegend über dem Zugewinn unterliegendem Vermögen und die andere über in den Versorgungsausgleich fallende Rentenanwartschaften betrieben hat.

Grundsätzlich liegt hier eine einseitige Lastenverteilung vor.

In dem konkreten Fall kam das OLG aber nicht zu einer Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit des Ehevertrages, da der benachteiligte Ehegatte die Bedeutung und Tragweite des Abschlusses eines Ehevertrages erkannte hatte. Der bewusste Verzicht auf eine eigene Beratung aufgrund von blindem Vertrauen kann einer Sittenwidrigkeit entgegenstehen.

Bei Abschluss eines Ehevertrages empfiehlt sich daher immer für beide Seiten, sich über den Inhalt genau zu informieren und eine Beratung einzuholen.

 

Ehevertrag die 2. (BGH, Urteil vom 18.02.2015, Az XII ZB 181/14)

Wurde eine lebenslange Unterhaltsverpflichtung ehevertraglich vereinbart und änderte sich später die Rechtslage (hier Möglichkeit der Befristung), kann sich der Unterhaltspflichtige auf die Störung der Geschäftgrundlage berufen.

Falls eine Herabsetzung oder Änderung geboten ist, können aber anderweitige Regelungen des Ehevertrages, z.B. über die Nichtberücksichtigung von Erwerbseinkommen des Unterhalsberechtigten, weiterhin Gültigkeit haben.

Gerne überprüfen wir Ihren Ehevertrag auf seine Wirksamkeit.