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Neuerungen im Verkehrsrecht zu Beginn des Jahres 2015

Hier eine kurze Aufstellung der Neuerungen, die zu Beginn des Jahres 2015 in Kraft treten:

– Fahrzeuge die ab dem 01.01.2015 zugelassen worden sind, können zukünftig online unter www.fahrzeugzulassung-deutschland.de abgemeldet werden.
Ein Gang zur Behörde erübrigt sich für solche Fahrzeuge zukünftig. Die klassische Anmeldung vor Ort ist aber weiterhin möglich.
Erforderlich ist hierfür der elektronische Personalausweis. Die Gebühren werden ebenfalls online bezahlt.

– Wer mit dem Gedanken spielt, ein sogenanntes E-Auto zu erwerben, sollte bedenken, dass bei einem Kauf bis zum 31.12.2015 die Befreiung von der Kfz-Steuer noch für 10 Jahre gilt, bei einem späteren Kauf profitiert man nur noch 5 Jahre.

– Es wird (mal wieder) eine neue Abgasnorm eingeführt, die Euro 6.
Die gute Nachricht, für den Autobesitzer ändert sich aber dadurch nichts wesentliches, da auch die Fahrzeug mit Euro 4 und Euro 5 weiterhin die grüne Umweltplakette erhalten und somit nicht Gefahr laufen, aus deutschen Innenstädten ausgesperrt zu werden.

– Ab dem 01.01.2015 entfällt die Pflicht zum Wechsels des Nummernschildes im Falle eines Wohnortwechsels. Zukünftig kann das alte Kennzeichen mitgenommen werden.
Eine Ummeldung ist aber weiterhin erforderlich.

Kosten der Ehescheidung steuerlich absetzbar

Das Ehescheidungsverfahren verursacht häufig erhebliche Kosten.
Hier können zumindest die Prozesskosten weiterhin steuerlich
abgesetzte werden, wie nund durch das Urteil des
Finanzgerichs Rheinland-Pfalz vom 16.10.2014 (Az 4 K 1976/14)
entschieden wurde. Auch nach der Neufassung von § 33 EStG
bleibt es somit bei der Absetzbarkeit.
Für die Kosten von Folgesachen wie z.B. ein Verfahren zum
Zugewinnausgleich wurde die Absetzbarkeit aber verneint.
Allerdings ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden,
so dass vor dessen Entscheidung keine endgültige Klarheit herrscht.
Sicherheitshalber sollten die Kosten aber schon jetzt bis zur
endgültigen Klärung der Frage gelten gemacht werden.

Amtsgericht Emmendingen gibt Einsprüchen bei Messung mit Poliscan Speed statt

Das Amtsgericht Emmendingen hat mehreren Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide bei Geschwindigkeitsüberschreitungen stattgegeben, wenn die Messung mit dem System „Poliscan Speed“ durchgeführt wurde.

Das Gericht hat hier Bedenken, da von der Bußgeldbehörde nicht alle Daten und Informationen zu der Messung und der Funktionsweise des Messgerätes offen gelegt werden. Einem Betroffenen müssen aber alle Informationen zum Vorgang bekannt sein bzw. seinem Anwalt zugänglich gemacht werden, damit eine ordnungsgemäße Verteidigung möglich ist.

Derzeit ist zwar noch offen, ob die Entscheidungen des Amtsgerichts auch bei einer Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe bestand haben werden. Legt man aber gegen einen solchen Bußgeldbescheid nicht fristgerecht Einspruch ein, wird dieser rechtskräftig. Zu einem späteren Zeitpunkt ist dann eine wirksame Verteidigung nur noch unter ganz besonderen Umständen in Ausnahmefällen möglich.

Aufgrund der komplizierten Rechtslage kann nicht bei jedem Bußgeldbescheid pauschal zum Einspruch geraten werden. Der einzelne Fall muss anwaltlich geprüft werden, damit die bestmögliche Verteidigung erfolgen kann.

Gerne stehe wir hier zur Verfügung.